Kein Schadensersatz: Baum auf der Landstraße
Am frühen Morgen gegen 2:30 Uhr fuhr ein Mann auf einer Landstraße. Er kollidierte mit einem umgestürzten Baum, der hinter einer Rechtskurve quer über der Straße lag. Dadurch sei sein Fahrzeug beschädigt worden. Er verlangt vom Land Nordrhein-Westfalen Schadensersatz in Höhe von € 4.578,08. Die zuständigen Kontrolleure des Landes hätten bei ihrer letzten Kontrolle erkennen müssen, dass der Baum in einem so schlechten Zustand ist, dass er auf die Straße zu stürzen drohe.
Das Landgericht Köln entschied, dem Autofahrer steht kein Anspruch auf Schadensersatz zu.
Zwar ist das Land Nordrhein-Westfalen für die Straße verantwortlich. Es hat dafür zu sorgen, dass sich die Straße in einem Zustand befindet, dass möglichst niemand, der sie nutzt, zu Schaden kommt. Dieser Pflicht ist das Land mit den regelmäßigen Kontrollen der Bäume auch nachgekommen. Die letzte Sichtkontrolle fand einige Tage vor dem Unfall statt.
Nach Angaben des Landes, war der Baum umgestürzt, da er von Wurzelfäule befallen war. Wurzelfäule kann man von außen aber nicht erkennen. Der Autofahrer selbst hat keinen sonstigen Grund angegeben, warum der Baum auf die Straße gestürzt sein könnte und woran man den schlechten Zustand des Baumes bei der letzten Kontrolle hätte erkennen müssen.
LG Köln, Urteil vom 8.12.2020, 5 O 77/20