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Kein Fahrverbot für schwer verletzten Unfallfahrer

Auto & Verkehr 27. November 2023
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DOC RABE Media / stock.adobe.com

Verursacht jemand durch einen Verkehrsverstoß einen Unfall, kommt häufig ein Fahrverbot als eine Art »Denkzettel« in Betracht. Wird der Unfallverursacher selbst schwer verletzt, kann von einem Fahrverbot abgesehen werden.

Ein Rettungswagen fuhr mit Blaulicht und Sirene langsam in eine Kreuzung ein. Er stieß mit einem Motorradfahrer zusammen. Der Motorradfahrer stürzte und zog sich schwere Verletzungen zu. Er erlitt einen Kreuzband- und einen Seitenbandabriss und musste in stationäre Behandlung. Infolge des Unfalls war er für eine längere Zeit arbeitsunfähig. Das Amtsgericht setzte infolgedessen das Bußgeld mit € 200,- niedriger fest als das regelhafte Bußgeld, das € 320,- betragen hätte. Zusätzlich verhängte es ein Fahrverbot von einem Monat. Das Gericht begründete das Fahrverbot nicht näher, sondern stellte lediglich »keine wesentlichen Besonderheiten« fest. Hiergegen ging der Motorradfahrer vor.

Das Kammergericht Berlin entschied, dass ein Gericht auch bei sogenannten »Regelfällen«, bei denen keine Besonderheiten strafschärfend oder -mildernd wirken, einen Ermessensspielraum hat. Denn ein Gericht trägt stets die Verantwortung, auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen.

In diesem konkreten Sachverhalt muss das Gericht daher angesichts der Schwere der Verletzungen, die der Motorradfahrer selbst erlitten hat, ein Fahrverbot explizit begründen.

KG Berlin, Beschluss vom 29.7.2021, 3 Ws (B) 182/21 - 122 Ss 82/2