Handy am Steuer: Bloßes Halten ist kein Benutzen
Ein LKW-Fahrer geriet mit seinem Sattelzug in eine Geschwindigkeitskontrolle. Dabei stellten die Polizeibeamten fest, dass er ein Mobiltelefon in der rechten Hand hielt, mit dem er lose auf dem Armaturenbrett liegende Zettel aufnahm. Daraufhin wurde er vom Amtsgericht Coesfeld wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von € 125,- verurteilt. Dagegen wendet sich der LKW-Fahrer.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, allein das bloße Halten eines Telefons während der Fahrt ist kein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Schon der Wortlaut der Vorschrift § 23 Abs. 1 a StVO setzt nach Ansicht der Richter eine »Benutzung« voraus.
OLG Hamm, Beschluss vom 7.3.2019, 4 RBs 392/18