Haftung für manipulierten Tachostand bei einem Gebrauchtwagen
Ein Autokäufer hatte im September 2015 einen Gebrauchtwagen für € 8.000,- gekauft. Kurz nach dem Kauf wollte er von dem Kauf zurücktreten und das Fahrzeug zurückgeben. Er gab an, der Tachostand sei mit 160.000 km viel zu niedrig angegeben gewesen. Der Verkäufer wollte das Fahrzeug nicht zurücknehmen, da er den Wagen mit einer Laufleistung „laut Tacho“ verkauft habe. Er habe den Wagen selbst gebraucht gekauft und keine Kenntnis von einer Manipulation des Tachostandes gehabt.
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, der Verkäufer muss den Wagen zurücknehmen. In der ersten Instanz war vor dem Landgericht Oldenburg durch einen Sachverständigen festgestellt worden, dass das Fahrzeug schon Anfang 2010 einen Kilometerstand von über 222.000 km hatte.
Zwar ist es richtig, dass bei einem Verkauf unter Privatleuten grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Verkäufer den von ihm angegebenen Tachostand auf seine Richtigkeit überprüft hat. In diesem Fall hatte der Verkäufer die Laufleistung allerdings im Kaufvertrag unter dem Punkt „Zusicherungen des Verkäufers“ eigenhändig eingetragen. Damit hat er eine Garantie für den angegebenen Kilometerstand übernommen, für die er nun mit der Rücknahme des Fahrzeugs einstehen muss (OG Oldenburg, Urteil vom 18.5.2017, Az.: 1 U 65/16).