„Gekauft wie gesehen“ – Ausschluss der Gewährleistung?
Eine Frau kaufte von einem privaten Verkäufer einen Gebrauchtwagen für gut € 5.000.-. Nach einiger Zeit bemerkte sie einen erheblichen Vorschaden an dem Fahrzeug und wollte den Kauf rückgängig machen. Der Verkäufer bestritt den Vorschaden und berief sich auf die Formulierung „gekauft wie gesehen“. Damit seien jegliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
Das Oberlandesgericht Oldenburg gab der Käuferin Recht. Die Frau kann das Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben. Denn nach den Feststellungen eines Sachverständigen hat der Wagen einen erheblichen Unfallschaden. Dieser wurde weder fachgerecht noch vollständig beseitigt. An beiden Kotflügeln sind Spachtel- und Lackierarbeiten nachzuweisen.
Die Formulierung „gekauft wie gesehen“ beinhaltetet gerade keinen generellen Gewährleistungsausschluss. Lediglich Mängel, die sie problemlos ohne die Hinzuziehung eines Sachverständigen hätte erkennen können, sind durch diese Formulierung von einer Gewährleistung ausgenommen. Ein nicht ohne weiteres zu erkennender Unfallschaden fällt nicht hierunter. Hätte der Verkäufer sämtliche Gewährleistungsansprüche ausschließen wollen, hätte er das auch so in den Kaufvertrag aufnehmen müssen.
Auch die Tatsache, dass der Verkäufer von dem Vorschaden ebenfalls nichts wusste, ändert hieran nichts. Denn ein Gewährleistungsanspruch greift unabhängig von einer etwaigen Arglist des Verkäufers (OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.8.2017, Az. 9 U 29/17).
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