Gebrauchtwagenkauf: Versprochen ist versprochen
Ein Mann kaufte sich bei einem Autohaus einen gebrauchten BMW für rund € 21.200,- Euro. Angeboten worden war der Wagen über die Internetplattform mobile.de. Als Ausstattungsmerkmal listete der Verkäufer unter anderem eine "Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle" auf. Nach einigen telefonischen Kontakten unterzeichnete der Mann ein von dem Autohaus übersandtes Bestellformular, in dem keine Freisprechanlage angegeben war. Bei Auslieferung verfügte das Fahrzeug auch über keine werkseitige Freisprecheinrichtung, was der Mann umgehend beanstandete. Das Autohaus wies die Beanstandung zurück, da in dem Bestellformular keine Freisprecheinrichtung aufgeführt sei. Der Mann erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und begehrte die Rückabwicklung.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, der Mann ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, da das in der auf mobile.de veröffentlichten Fahrzeugbeschreibung genannte Ausstattungsmerkmal "Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle" fehlt. Das Autohaus muss gegen Rückgabe des Fahrzeugs rund € 20.750,- an den Käufer zurückzahlen. Dabei berücksichtigte das Gericht eine Entschädigung für die vorübergehende Nutzung des Fahrzeugs durch den Käufer.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das verkaufte Fahrzeug mangelhaft, weil der BMW keine werkseitige Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle aufweist, obwohl eine solche auf mobile.de aufgeführt worden war. Der Käufer konnte das auch nachweisen.
Der Käufer ist aufgrund der Beschreibung davon ausgegangen, dass das Fahrzeug über die offiziell von BMW angebotene "Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle" verfügt. Dass das Ausstattungsmerkmal im später unterzeichneten Bestellformular nicht mehr erwähnt wurde, ändert nichts daran, dass ein Mangel vorliegt. Der Verkäufer hätte vor Vertragsschluss ausdrücklich klarstellen müssen, dass die Freisprecheinrichtung entgegen der Fahrzeugbeschreibung im Internet doch nicht vorhanden ist.
Aufgrund des Fahrzeugmangels konnte der Käufer wirksam vom Vertrag zurücktreten, ohne dem Verkäufer eine Gelegenheit zur Nachbesserung geben zu müssen. Der Verkäufer hat eine solche nicht nur ernsthaft und endgültig abgelehnt. Vor allem war es technisch nicht möglich, das Fahrzeug mit der werkseitig von BMW angebotenen Freisprecheinrichtung nachzurüsten. Mit dem nachträglichen Einbau einer Freisprecheinrichtung eines anderen Herstellers musste sich der Käufer nicht zufriedengeben.
(OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2016, Az: 28 U 2/16)
Führt ein Kfz-Verkäufer im Vorfeld eines Vertragsschlusses bestimmte Ausstattungsmerkmale an, kann er von diesen nur dann abrücken, wenn er gegenüber dem Kaufinteressenten vor dem Vertragsschluss eindeutig klarstellt, dass das Ausstattungsmerkmal doch nicht vorhanden ist. Sorgen Sie daher zum Beispiel mittels eines Screenshots dafür, dass Sie auch nachweisen können, was in der ursprünglichen Anzeige im Internet stand!