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Dieselskandal: Kein Recht auf Neuwagen

Auto & Verkehr 25. Juli 2019
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bht2000 / stock.adobe.com

Der Käufer eines Dieselfahrzeugs mit manipulierter Abgassoftware kann vom Autohändler kein fabrikneues Ersatzfahrzeug verlangen. Denn der Mangel kann auch durch das wesentlich günstigere Aufspielen eines Software-Updates behoben werden.

Der Käufer eines VW-Fahrzeugs, dessen Motor mit der sogenannten »Abschaltautomatik« versehen war, verlangte von dem Verkäufer des Wagens, einem freien Autohaus, einen fabrikneuen Pkw im Austausch gegen sein VW-Fahrzeug. Der Händler dagegen bietet an, den Fehler durch Aufspielen eines Software-Updates zu beheben. Ein Neufahrzeug sei unverhältnismäßig viel teurer als das Software-Update.

Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied, dem Käufer steht kein fabrikneues Ersatzfahrzeug zu. Zwar bejahten die Richter, dass mit der manipulierten Abgassoftware ein Sachmangel vorliegt.

Daher kann der Käufer auch sein Recht auf Gewährleistung geltend machen. Grundsätzlich kann ein Käufer dabei zwischen Nachlieferung (d.h. Lieferung einer neuen mangelfreien Sache) und Nachbesserung (d.h. Beseitigung des Mangels) frei wählen.

Dieses Wahlrecht findet seine Grenzen jedoch in der Verhältnismäßigkeit der gewählten Maßnahme: Ist die gewählte Maßnahme unverhältnismäßig viel teurer als eine andere Möglichkeit, den Fehler zu beheben, so muss er die deutlich günstigere Maßnahme ausnahmsweise akzeptieren.

Hier wäre die Lieferung eines Neufahrzeugs im Vergleich zum Aufspielen des Software-Updates mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Denn die Lieferung eines Neuwagens wäre um mehr als das 117-fache teurer als das Update. Letzteres ist aber gleichermaßen dazu in der Lage, den Mangel zu beseitigen.

OLG Braunschweig, Urteil vom 13.6.2019, 7 U 289/18