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Dieselkunden bekommen bei Fahrlässigkeit zwischen fünf und 15 Prozent des Kaufpreises

Auto & Verkehr 13. Dezember 2023
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Detlef Dähne / stock.adobe.com

Wurde in Ihrem Auto fahrlässig eine illegale Abschalteinrichtung eingebaut, bekommen Sie Prozente zurück, nicht jedoch den gesamten Kaufpreis.

In die PKW dreier Käufer von drei verschiedenen Automarken (Volkswagen, Audi und Mercedes Benz) wurden Abschaltvorrichtungen eingebaut, die in Abhängigkeit von der Temperatur die Abgasrückführung regeln (sog. »Thermofenster«).  Die drei Autokäufer verlangten von den jeweiligen Herstellern wegen der illegalen Abschaltvorrichtung Schadensersatz. Die Hersteller sollten sie so stellen, als hätten sie den Kaufvertrag (sowie den Finanzierungsvertrag) über den PKW nie geschlossen.

Der Bundesgerichtshof änderte in seiner Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung angesichts eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 21.3.2023, C-100/21). So sollen künftig nicht nur Kunden, die vorsätzlich vom Hersteller getäuscht wurden, Schadensersatz erhalten. Auch wenn das Thermofenster nur »fahrlässig« eingebaut wurde, sind die Hersteller schadensersatzpflichtig.

Allerdings haben die Kunden nur ein Recht darauf, den sogenannten »kleinen Schadensersatz« zu erhalten, das heißt sie können die Wertdifferenz verlangen, die das Auto mit Thermofenster weniger wert ist als ohne. Nach Ansicht der Richter können betroffene Kunden nicht verlangen, das Auto zurückzugeben und den vollen Kaufpreis zurückzuerhalten. 

BGH, Urteile vom 26.6.2023, VIa ZR 335/21; VIa ZR 533/21 und VI ZR 1031/22