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Diese neuen Regeln gelten jetzt für Fahrradfahrer

Auto & Verkehr 12. Januar 2017
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© connel_design / fotolia.com

Zum 1. Januar 2017 ist die geänderte Straßenverkehrsordnung in Kraft getreten. Welche neuen Regeln dadurch jetzt für Radfahrer gelten, erfahren Sie hier.

Bisher sorgte eine Situation bei Radfahrern immer wieder für Verwirrung: Waren sie auf dem Radweg unterwegs und gab es keine eigene Ampel für Radfahrer, war oft unklar, nach welcher Ampel sich der Fahrradfahrer zu richten hatte – nach der Ampel, die für die Autofahrer galt oder nach der Fußgängerampel?

Die geänderte Straßenverkehrsordnung bringt in diesem Punkt endlich Klarheit: Radfahrer müssen sich nach der Auto-Ampel richten, und zwar unabhängig davon, ob sie auf der Straße oder auf dem Radweg unterwegs sind. Sie dürfen also in Zukunft nicht losfahren, wenn die Fußgängerampel auf Grün springt, sondern müssen warten, bis auch die Auto-Ampel grün zeigt. Bleibt diese länger auf Grün, als die Fußgängerampel, dürfen Sie als Radler zukünftig aber auch fahren, wenn die Fußgänger schon Rot haben.

Für Autofahrer heißt das: Aufgepasst! Wenn Sie rechts abbiegen wollen, müssen Sie auch dann noch mit einem Fahrradfahrer rechnen, wenn die Fußgängerampel schon rot zeigt.

Die andere große Neuerung betrifft das Radfahren mit Kindern. Kinder unter acht Jahren müssen zwar auch weiterhin auf dem Gehweg fahren und ihr Fahrrad schieben, wenn sie die Straße queren wollen. Aber künftig dürfen sie von einem älteren Radler (ab 16 Jahren) auf dem Gehweg begleitet werden, um ihrer Aufsichtspflicht genügen zu können. Das gilt allerdings nicht für E-Bikes, diese dürfen auch als Begleitung kleiner Kinder nicht auf dem Gehweg fahren. Sind mehrere Erwachsene mit dem Kind unterwegs, darf nur einer das Kind begleiten, die übrigen müssen auf der Straße bleiben.

Wichtig: Fußgänger haben auf dem Gehweg absoluten Vorrang. Es gilt also, vorsichtig und nicht zu schnell zu fahren. Und auch für die begleitenden Erwachsenen gilt dann: Wollen sie die Straßenseite wechseln, müssen sie absteigen und schieben.

Eine weitere Neuregelung betrifft die Nutzung von Radwegen durch Kinder. Radwege, die baulich von der Fahrbahn getrennt sind, dürfen neuerdings auch von unter 8-jährigen genutzt werden. Radwege auf der Fahrbahn dürfen allerdings nach wie vor erst mit acht Jahren befahren werden.

Im neuen Jahr gibt es auch eine Änderung im Schilderdickicht. Statt des bisherigen Zusatzschildes auf Radwegen, „Mofas frei“, gibt es künftig ein Schild „E-Bikes frei“. Da klassische Pedelecs ohnehin auf Radwegen fahren dürfen, gilt dieses Schild für E-Mopeds und E-Scooter bis zu 25 km/h. Sogenannte „S-Pedelecs“, die Spitzengeschwindigkeiten bis zu 45 km/h erreichen, dürfen auch in Zukunft unter keinen Umständen einen Radweg benutzen.

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