Abgasskandal: Rechtsschutzversicherung muss zahlen
Der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen VW-Sharan wollte seinen Kaufvertrag im Rahmen einer Schadensersatzklage rückabwickeln. Um Ansprüche gegen die Volkswagen AG geltend zu machen, forderte er von seiner Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage. Seine Versicherung lehnte das mit dem Hinweis ab, eine Schadensersatzklage gegen die Herstellerin hätte keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Weder könne der Käufer einen konkreten Schaden beziffern, da die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges nicht eingeschränkt, die Betriebserlaubnis nicht erloschen und der Mangel mit geringem Aufwand zu beheben sei. Ein eventueller Wertverfall könne später geltend gemacht werden.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist der Ansicht, die Rechtschutzversicherung muss eine entsprechende Deckungszusage erteilen. Es ist von hinreichenden Erfolgsaussichten einer solche Klage auszugehen. Bereits mehrere Landgerichte haben in erster Instanz einen Schadensersatzanspruch eines Autokäufers gegen die Volkswagen AG wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bejaht.
Insbesondere muss der Autokäufer auch nicht abwarten, ob die Volkswagen AG den Schadensersatzanspruch vielleicht von selbst erfüllt, wodurch ein Streit vor Gericht vermeidbar wäre. Denn die Herstellerin hat zu keinem Zeitpunkt eine derartige Haltung signalisiert. Außerdem hat der Autokäufer nach seinem Versicherungsvertrag das Recht, zu entscheiden, wann er seine Ansprüche geltend machen will (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.9.2017, Az. I-4 U 87/17).