Abgasskandal: Käufer darf Pkw zurückgeben
Der Käufer erwarb im April 2015 bei einem Autohaus einen fabrikneuen Skoda Fabia zu einem Kaufpreis von € 11.960.-. Der Motor des Wagens verfügt über eine Software, die das Abgasverhalten auf dem Prüfstand manipuliert. Nach Ansicht des Käufers ist die Abschaltsoftware illegal und stellt daher einen Mangel dar. Der Käufer setzte dem Autohändler eine Frist von drei Wochen zur Beseitigung des Mangels. Da eine Nachbesserung weder erfolgte noch angeboten wurde, ist der Käufer vom Kaufvertrag zurückgetreten. Der Autohändler ist dagegen der Ansicht, das Fahrzeug sei fahrtauglich und daher nicht mangelhaft. Selbst wenn doch ein Mangel vorläge, könne man diesen mit geringem Kostenaufwand (ca. € 100.-) beseitigen.
Das Landgericht Braunschweig entschied, die Voraussetzungen des Rücktritts vom Kaufvertrag sind erfüllt. Die installierte Software zur Beeinflussung der Schadstoffemissionen stellt einen Sachmangel im Sinne des Gesetzes dar. Auch die gesetzte Frist war lang genug und der Autohändler ließ sie ungenutzt verstreichen.
Der Mangel ist auch nicht unerheblich. Selbst wenn der Mangel angeblich durch das Aufspielen einer neuen Software (Kostenpunkt ca. € 100.-) behoben werden könnte, liegt eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung vor. Denn auch nach einem Jahr ist immer noch nicht klar, ob und wie der Mangel beseitigt werden kann. So lange jedoch nicht feststeht, ob und wie überhaupt nachgebessert werden kann, spielt es keine Rolle, was eine solche Nachbesserung möglicherweise kosten könnte.
(LG Braunschweig, Urteil vom 12.10.2016, Az. 4 O 202/16)
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