Haftet der TÜV für mangelhafte Brustimplantate?
Eine Frau ließ sich im Jahr 2008 in einer deutschen Klinik Brustimplantate einsetzen. Diese waren in Frankreich hergestellt worden und enthielten Industriesilikon, welches nicht dem herrschenden Qualitätsstandard entsprach. Deshalb ließ sich die Frau die Implantate wieder entfernen. Der Hersteller der Implantate ist mittlerweile insolvent. Die Frau verlangt nun vom TÜV u. a. € 40.000.- Schmerzensgeld, da er das erforderliche CE-Prüfsiegel für die Implantate vergeben habe, ohne die Implantate bzw. den Hersteller einer näheren Prüfung zu unterziehen.
Der Europäische Gerichtshof entschied, die Richtlinie 93/42 über Medizinprodukte verlangt keine generelle Kontrolle der Produkte und ihrer Hersteller. Insbesondere besteht keine generelle Pflicht, unangekündigte Kontrollen beim Hersteller durchzuführen, Produkte eigenständig zu untersuchen oder die Geschäftsunterlagen des Herstellers in Augenschein zu nehmen.
Nur wenn es Hinweise gibt, dass ein Produkt die Anforderungen der Richtlinie nicht erfüllt, muss die Prüfstelle (hier der TÜV) tätig werden. Insofern schützt die Richtlinie auch den Endabnehmer von Medizinprodukten.
Allerdings sind die Voraussetzungen, ob in diesem Fall eine Pflichtverletzung des TÜV vorlag, nach deutschem Recht zu beurteilen. In diesem Rahmen wird nun der Bundesgerichtshof sein Urteil fällen (BGH, EuGH-Vorlage vom 9.4.2015, Az. VII ZR 36/14).
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