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Regelungen zur Teilzeitarbeit im Arbeitsvertrag festlegen

Arbeitsvertrag & Einstellung 5. September 2015
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© Rido / fotolia.com

Als Gegenmodell zur Vollbeschäftigung kommt die Teilzeitarbeit den Bedürfnissen vieler Berufstätiger entgegen. Mit Teilzeitarbeit lassen sich Familie und Beruf oft viel besser unter einen Hut bringen.

Wegen der Besonderheit des Arbeitsverhältnisses müssen auch Verträge über Teilzeitarbeit besonderen Ansprüchen genügen. Beispielsweise werden Musterverträge oft nicht den Erfordernissen gerecht, die das Arbeitsrecht verlangt.

Noch immer sind die meisten Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt. Der Teilzeitarbeit kommt aber, nicht zuletzt aufgrund sich verändernder gesellschaftlicher Verhältnisse, immer größere Bedeutung zu. Seitens des Arbeitsrechts, das sich zudem immer wieder ändert, sind bei einem Beschäftigungsverhältnis als Teilzeitarbeitnehmer natürlich ganz andere Dinge zu beachten als bei einem Beschäftigungsverhältnis in Vollzeit. Dieser Aspekt sollte sich unbedingt auch in einem rechtssicher abgefassten Teilzeitarbeitsvertrag widerspiegeln.

Gesetzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit

Dass es einen grundsätzlichen Anspruch von Arbeitnehmern gibt, in Teilzeit zu arbeiten, ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz festgehalten, das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist und das Gesetz über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung von 1985 ablöste. Teilzeitarbeit liegt dann vor, wenn Arbeitnehmer regelmäßig kürzer arbeiten als vergleichbare Arbeitnehmer in Vollzeit. In den meisten Fällen wird hier die wöchentlich vereinbarte Arbeitszeit zugrunde gelegt. Als Vergleichsmaßstab können aber unter anderem auch Regelungen dienen, die in Tarifverträgen festgehalten sind.

Teilzeitarbeitsvertrag schafft Sicherheit

Je nach Betrieb oder Unternehmen differieren die Regelungen, nach denen die Teilzeitarbeit organisiert wird. Daher ist es wichtig, diese Regelungen in einem entsprechenden Teilzeitarbeitsvertrag festzuhalten, um späteren Streitigkeiten von vornherein aus dem Weg zu gehen. Auf Muster sollte dabei möglichst verzichtet werden, da sie oft veraltet sind und die neuesten Rechtsprechungen zu dem Thema nicht berücksichtigen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, ob zum Beispiel die Teilzeitarbeit in einem befristeten oder in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stattfinden soll.

Arbeitgeber kann ablehnen

Der Arbeitgeber hat allerdings auch die Möglichkeit, den Wunsch eines Arbeitnehmers nach Teilzeitarbeit abzulehnen. Dafür muss er dann aber triftige betriebliche Gründe geltend machen. Dann wiederum hat der Arbeitnehmer auch erst nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren die Möglichkeit, erneut eine Verringerung der Arbeitszeit zu verlangen, wenn er in Vollzeit beschäftigt ist.