Für Elterngeld Plus müssen beide Elternteile die Arbeitszeit reduzieren
Ein Ehepaar wurde im Januar 2016 Eltern einer Tochter. Es beantragte bei der zuständigen Elterngeldstelle Elterngeld; für den 9. bis 12. Lebensmonat des Kindes in Form des 4-monatigen Partnerschaftsbonus.
Die Mutter reduzierte ihre Tätigkeit in diesem Zeitraum von 40 auf 30 Wochenstunden. Der Vater absolvierte ein Studium für den gehobenen Verwaltungsdienst mit 41 Wochenstunden. Der Umfang der Ausbildung wurde durchgehend und unverändert beibehalten.
Der Mann trug vor, sein Stundenplan an der Hochschule umfasse nur 26 Wochenstunden und mehr mache er nicht. Als Auszubildender könne er nicht als vollbeschäftigt angesehen werden. Die zuständige Stelle lehnte den Partnerschaftsbonus ab, die gesetzlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Das Ehepaar legte erfolglos Widerspruch gegen diese Entscheidung ein und klagte schließlich.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stellte sich auf die Seite der Behörde und ließ die Argumente des Ehemannes nicht zu. Es besteht kein Anspruch auf die Partnerschaftsbonusmonate für die Eheleute. Vorausgesetzt wird dafür, dass die Berufstätigkeit zeitweilig reduziert wird und beide Elternteile Teilzeit arbeiten.
Der zur Berufsausbildung beschäftigte Ehemann ist als Arbeitnehmer im Sinne des Elterngeldrechts anzusehen. Doch um Elterngeld Plus in Anspruch nehmen zu können, muss die Berufstätigkeit tatsächlich und in rechtlich zulässiger Weise reduziert werden.
In diesem Fall war der Mann aber unverändert offiziell 41 Wochenstunden in Ausbildung und hat durchgehend das volle Gehalt bezogen. Eine unzulässige Reduzierung der Arbeits- oder Ausbildungszeit führt die Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus nicht herbei (z. B. werden nur 26 Wochenstunden besucht).
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. 11. 2017, L 11 EG 2662/17