Familienmitglieder beschäftigen: Was Sie dabei beachten müssen
Denn je nachdem, wie das Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet ist, kann eine familienrechtliche Mitarbeit, ein Arbeitsverhältnis oder eine Mitunternehmerschaft vorliegen.
Was ist eine „familienrechtliche“ Mitarbeit?
Ein Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, grundsätzlich verpflichtet, im Haushalt und im Geschäft der Eltern mitzuarbeiten (§ 1918 BGB). Für den Ehegatten ergibt sich die Pflicht, im Geschäft des anderen Ehegatten mitzuarbeiten, aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB). Erfolgt die Mitarbeit eines Familienmitglieds im Betrieb auf gesetzlicher Grundlage, liegt kein Arbeitsverhältnis vor. In diesem Fall findet dann Arbeitsrecht keine Anwendung und es besteht keine Sozialversicherungspflicht.
Grundsätzlich darf davon ausgegangen werden, dass die Mitarbeit von Kindern im elterlichen Betrieb bzw. die Mitarbeit des Ehegatten im Betrieb des anderen Ehegatten auf gesetzlicher Grundlage beruht und die Betroffenen lediglich ihrer gesetzlichen Pflicht entsprechen. So liegt regelmäßig eine familienrechtliche Mitarbeit vor, wenn der Familienangehörige
- nur gelegentlich oder unregelmäßig aushilft,
- für seine Mitarbeit nicht entlohnt wird oder zwar eine Vergütung erhält, diese aber für die Arbeitsleistung des Angehörigen nicht angemessen ist.
Nur, wenn besondere Umstände hinzukommen, kann bei der Mitarbeit der Kinder oder des Ehegatten im Unternehmen ein Arbeitsverhältnis mit den damit verbundenen arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Folgen vorliegen.
Wann ist bei einem mitarbeitenden Familienangehörigen von einem Arbeitsverhältnis auszugehen?
Handelt es sich bei der Mitarbeit eines Familienangehörigen um ein Arbeitsverhältnis, ist dies mit rechtlichen Folgen verbunden. Über die Anwendung des Arbeitsrechts hinaus (z. B. Weisungsrecht des Arbeitgebers, Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz) hat die Beschäftigung vor allem sozialversicherungs- und steuerrechtliche Folgen:
- Das Arbeitsverhältnis begründet eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung mit der Verpflichtung, Beiträge an die Sozialversicherung zu entrichten.
- Vergütungen an den mitarbeitenden Familienangehörigen sind für den Arbeitgeber steuerlich Betriebsausgaben, für den Arbeitnehmer einkommensteuerpflichtige Einkünfte.
Tipp: Schon bei der Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses sollte unbedingt der Status des mitarbeitenden Familienmitglieds geklärt werden. Besteht Unsicherheit im Hinblick auf den Sozialversicherungsstatus, so besteht die Möglichkeit, in einem bei der Clearingstelle durchgeführten Statusfeststellungsverfahren eine Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund über den Status des Erwerbstätigen zu beantragen. Bei einem falschen Status kann es dazu kommen, dass Sozialversicherungsträger Beiträge nachfordern und Sozialversicherungen Leistungen im Bedarfsfall verweigern. Daneben bestehen nachteilige steuerliche Folgen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts spricht für den Arbeitnehmerstatus des mitarbeitenden Familienangehörigen aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, dass seine persönliche Arbeitsleistung deutlich im Vordergrund steht und ein Beschäftigungsverhältnis ernsthaft und eindeutig gewollt, entsprechend vereinbart und tatsächlich vollzogen wird. Zur entsprechenden Beurteilung können folgende Kriterien herangezogen werden:
- Eingliederung: Ist der mitarbeitende Familienangehörige in den Betrieb eingegliedert, das heißt, werden die Arbeitszeit, die Arbeitsdauer, der Arbeitsort und die Art der Arbeit vorgegeben?
- Weisungsgebundenheit: Unterliegt der Familienangehörige einem – wenn auch in abgeschwächter Form – Weisungsrecht?
- Tatsächliche Ausübung: Wird die Beschäftigung vom Familienangehörigen tatsächlich ausgeübt?
- Angemessenheit: Ist die Vergütung als Gegenwert für die Arbeit angemessen, das heißt, entspricht sie dem tariflichen oder ortsüblichen Entgelt?
- Vergütung zur freien Verfügung: Wird das Arbeitsentgelt dem Familienangehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt?
- Betriebsausgabe und Lohnsteuer: Wird die Vergütung steuerlich und buchhalterisch wie eine Gehaltszahlung behandelt (z. B. Abführung von Lohnsteuer, Verbuchung als Betriebsausgabe),
- Ersetzen einer fremden Arbeitskraft: Müsste anstelle des Angehörigen eine fremde Arbeitskraft beschäftigt werden?
Achtung: Maßgebend für den Status eines Beschäftigungsverhältnisses sind nicht einzelne Kriterien, sondern die Gesamtumstände.
Steuerlich wird die Mitarbeit eines Familienangehörigen anerkannt, wenn
- es sich nicht nur um eine normale Unterstützung oder Mithilfe handelt.
- der Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen wird,
- die Vereinbarungen tatsächlich umgesetzt werden,
- die Vergütung nicht unangemessen hoch ist, sondern dem Üblichen entspricht,
- die Arbeitszeit nachgewiesen wird und
- die vereinbarte Vergütung zum fälligen Termin auf ein Konto des mitarbeitenden Familienmitglieds überwiesen wird.
Welche Umstände sprechen dafür, dass es sich bei einem mitarbeitenden Familienangehörigen um einen Mitunternehmer handelt?
Bei der Mitarbeit eines Familienangehörigen kann es sich auch um eine Mitunternehmerschaft handeln. Das hätte steuerrechtliche Folgen u.a. in der Form, dass Gewinnanteile den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet werden, die ein Gesellschafter als Vergütung für seine Tätigkeit, die Hingabe von Darlehen oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern erhält (sogenannte Sondervergütungen).
Entscheidend für eine Mitunternehmerschaft ist, ob die Gesellschafter im Rahmen des Zusammenschlusses als Mitunternehmer Risiken tragen und eigene Initiativen entfalten können. Neben dem Umstand, dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde, sprechen folgende Indizien für eine Mitunternehmerschaft:
Der mitarbeitende Familienangehörige
- arbeitet länger als vergleichbare Mitarbeiter, ohne dafür Lohnausgleich zu erhalten,
- besitzt Geschäftsanteile,
- kann Entscheidungen des Unternehmers wesentlich beeinflussen,
- ist am Gewinn oder Umsatz beteiligt,
- gewährt dem Unternehmen ein Darlehen oder übernimmt für ein Darlehen des Unternehmens eine Bürgschaft,
- hat uneingeschränkte Verfügungsmacht über Betriebskonten.