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Arbeitsverträge mit Nicht-EU-Bürgern: Was Arbeitgeber wissen sollten

Arbeitsvertrag & Einstellung 20. Mai 2022
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Gina Sanders / stock.adobe.com

Bei Arbeitsverträgen mit Nicht-EU-Bürgern gibt es ein paare Dinge, die der Arbeitgeber beachten sollte.

Im Gegensatz zu EU-Bürgern genießen Bürger aus Drittstaaten – Staaten außerhalb der EU – nicht das Privileg der von der Europäischen Union geschaffenen Arbeitnehmerfreizügigkeit. Bei Nicht-EU-Bürgern müssen die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beachtet werden.

Demnach dürfen EU-Ausländer nur beschäftigt werden, wenn sie einen Aufenthaltstitel vorweisen können, der sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (vgl. §§ 4 Abs. 1, 4a AufenthG). Sollte der Arbeitgeber trotz fehlender Erlaubnis einen Nicht-EU-Bürger beschäftigen, begeht er eine Ordnungswidrigkeit (§ 404 Abs. 1 (SGB) III). Sollte der Nicht-EU-Bürger das Arbeitsverhältnis begonnen haben, da die erforderliche Arbeitserlaubnis zwar in Aussicht steht aber noch nicht erteilt worden ist, begeht sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber bereits eine Ordnungswidrigkeit.

Als Arbeitgeber sollten Sie deshalb bei Abschluss des Arbeitsvertrages die erforderlichen Genehmigungen kontrollieren und erst bei Vorliegen dieser das Arbeitsverhältnis beginnen.