Zulässigkeit von Kettenbefristungen im Wissenschaftsbereich
Eine Frau war über 22 Jahre (von 1989 bis 2011) aufgrund von elf befristeten Verträgen durchgehend an der Universität Leipzig beschäftigt. Zunächst dienten die Verträge dem Abschluss ihrer Promotion und Habilitation. Danach war sie als wissenschaftliche Assistentin im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Zeit tätig. Schließlich war sie auf der Grundlage von zwei auf den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung gestützten befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Die Frau vertrat die Auffassung, die letzte Befristung sei unwirksam. Es liege somit eine unbefristete Beschäftigung vor.
Das Bundesarbeitsgericht stellte fest. Die mehrfache und hohe Anzahl der Befristungen von Arbeitsverträgen für Wissenschaftler an derselben Hochschule sowie die sehr lange Gesamtdauer des Beschäftigungsverhältnisses ist nicht in jedem Fall rechtswidrig.
Sie stellen in der Regel keinen Fall des "institutionellen Rechtsmissbrauchs" dar, wenn sie der Qualifikation der Wissenschaftler dienen. Das war hier der Fall. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob diesen Befristungen Arbeits- oder Beamtenverhältnisse auf Zeit zugrunde liegen.
Entscheidend ist die rechtliche Bewertung der letzten Befristung. War sie gerechtfertigt, durfte die Befristung auch nach 22 Jahren ununterbrochener Beschäftigung auslaufen.
In diesem Fall muss dazu die Vorinstanz noch prüfen, ob die Voraussetzungen einer Befristung nach dem WissZeitVG vorliegen – konkret, ob die Befristung durch den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung gerechtfertigt war.
BAG, Urteil vom 8. 6. 2016, 7 AZR 259/14