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Wie steht es um eine Kündigung nach wiederholtem Zuspätkommen?

Arbeitnehmer & Auszubildende 4. Februar 2022
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SENTELLO / stock.adobe.com

Kommt ein Arbeitnehmer an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen teilweise erheblich zur spät zur Arbeit, darf eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Bei fehlendem Unrechtsbewusstsein sogar ohne vorherige Abmahnung.

Eine Serviceangestellte war in der Poststelle eines Sozialgerichts beschäftigt. Sie war an ihren Arbeitstagen dort die einzige Mitarbeiterin. Im Oktober 2019 wurde ihr ordentlich gekündigt, weil sie an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen zu spät zur Arbeit kam – teilweise erheblich verspätet.

Sie begründete die Verspätungen unter anderem mit Schlafmangel. Ferner beanstandete sie, nicht abgemahnt worden zu sein. Sie erhob Kündigungsschutzklage.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein stellte fest: Die Angestellte verletzte ihre Verpflichtung zum pünktlichen Arbeitsantritt. Die wiederholten Verspätungen der Mitarbeiterin bei der Arbeitsaufnahme rechtfertigen deshalb eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der angeführte Schlafmangel ist ihren privaten Lebensumständen zuzurechnen. Dies rechtfertigt die Pflichtverletzung nicht.

Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es nicht. Die Frau war nicht ernsthaft gewillt, sich vertragsgerecht zu verhalten. Dafür sprechen zum einen die massiven Verspätungen an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen. Obwohl sie bereits nach der ersten Verspätung ausdrücklich auf die Pflichtverletzung hingewiesen wurde, hatte sie keine Maßnahmen ergriffen, um ein erneutes Verschlafen zu verhindern.

Zum zweiten führte die Frau in der mündlichen Verhandlung aus, »es sei nicht so schlimm und führe nicht zu betrieblichen Störungen, wenn die Post einmal liegen bleibe«. Dies spricht für ein erkennbar fehlendes Unrechtsbewusstsein.

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.8.2021, 1 Sa 70 öD/21