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Was gilt für die Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Nichtantritt der Prüfung?

Arbeitnehmer & Auszubildende 29. Dezember 2023
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skywalk154 / stock.adobe.com

Wird vom Arbeitgeber eine Ausbildung zum Steuerberater mitfinanziert, darf grundsätzlich eine Rückzahlungspflicht vereinbart werden, falls das Examen nicht angetreten wird. Die AGB müssen bei den Gründen für den Abbruch aber differenzieren.

Eine Frau arbeitete drei Jahre lang als Buchhalterin in einer Steuerberatungskanzlei. Nebenher lernte sie für das Steuerberaterexamen. 2017 nahm sie an einem 8-monatigen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung 2018/2019 teil. Ihr Arbeitgeber unterstützte sie dabei finanziell mit knapp € 8.000,–.

Die Kanzlei schloss mit der Frau einen Vertrag, in dessen AGB eine Rückzahlungsklausel aufgenommen wurde. Danach sei die Summe unter anderem zurückzuzahlen, falls die Frau das Examen wiederholt nicht antrete. Härtefälle wurden hiervon ausgenommen (z.B. eine dauerhafte Erkrankung). Die Rückzahlung solle auch fällig werden, wenn die Frau binnen zwei Jahren nach dem Examen kündige.

Zwischen 2018 und 2020 trat die Mitarbeiterin nicht zur Prüfung an, stattdessen kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis im Mai 2020. Die Steuerberatungskanzlei forderte rund € 4.000,– zurück.

Das Bundesarbeitsgericht stellte in letzter Instanz fest, die vereinbarte Rückzahlungsklausel ist unwirksam, sie benachteiligt die (ehemalige) Arbeitnehmerin unangemessen.

Grundsätzlich sind einzelvertragliche Vereinbarungen, wonach ein Arbeitnehmer sich an vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildungen beteiligen muss, wenn er die Fortbildung nicht beendet, zulässig. Sie können auch in AGB vereinbart werden. Sie unterliegen dann aber der Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Erforderlich ist, dass die Rückzahlungsklausel differenziert, warum die Prüfung nicht abgelegt wurde. Es gibt Fallkonstellationen, in denen die Gründe für die Nichtablegung der Prüfung nicht in der Verantwortungssphäre des Arbeitnehmers liegen und dennoch die Rückzahlungspflicht auslösen.

Es sind nicht alle Gründe, die eine Rückzahlungspflicht unbillig erscheinen lassen, unter die Härteklausel zu fassen. Sie erfasst beispielsweise den Fall nicht, in dem eine Kündigung durch den Arbeitgeber zumindest mitveranlasst werde. Das kommt in der Praxis häufig vor und ist daher zu berücksichtigen.

Außerdem ist im vorliegenden Fall der Härtefall nur für das Ablegen des Examens vorgesehen, aber nicht für die vorzeitige Kündigung.

Im Ergebnis ist hier die Frage, warum die Buchhalterin die Möglichkeiten zur Ablegung des Steuerberater-Examens mehrfach ausgelassen hat, rechtlich unerheblich. Denn die Klausel selbst war bereits unwirksam und deshalb keine wirksame Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Kosten.

BAG, Urteil vom 25.4.2023, 9 AZR 187/22