Direkt zum Inhalt

Urlaubskürzung bei voller Kurzarbeit ist rechtens

Arbeitnehmer & Auszubildende 22. April 2022
Image

bluedesign / stock.adobe.com

Für Kurzarbeiter, die während der Corona-Krise wochen- oder monatelang nicht gearbeitet haben gilt: ihr Urlaubsanspruch kann bei der sogenannter „Kurzarbeit Null“ anteilig gekürzt werden.

Eine Verkäuferin hatte bei einer Wochenarbeitszeit von drei Tagen wegen monatelanger Kurzarbeit in der Corona-Pandemie 11,5 Tage statt 14 Tage Urlaub erhalten. Sie hatte gegen diese Kürzung geklagt und zog bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Das BAG fällte ein Grundsatzurteil zur bislang höchst umstrittenen Frage der Urlaubskürzungen für Kurzarbeiter. Es wurde damit eine Regelungslücke im Bundesurlaubsgesetz bei »Kurzarbeit Null« geschlossen.

Die obersten Arbeitsrichter entschieden: Corona-Kurzarbeiter mit tageweisem Arbeitsausfall müssen mit der anteiligen Kürzung ihres Jahresurlaubs rechnen. Gilt über längere Zeit »Kurzarbeit null« ohne Arbeitspflicht, kann dies anteilig vom Jahresurlaub abgezogen werden.

Begründung: Die Kürzung ist zulässig, denn der Umfang des Erholungsurlaubs bemisst sich an der Zahl der vereinbarten Tage mit Arbeitspflicht.

BAG, Urteil vom 30.11.2021, 9 AZR 225/11