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Urlaubsgutschrift: Wer in Quarantäne ist, ist noch lange nicht krank

Arbeitnehmer & Auszubildende 10. August 2022
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Tunatura / stock.adobe.com

Wer während des genehmigten Urlaubs eine Quarantäneanordnung erhält, bekommt die Urlaubstage nur nachgewährt, wenn er eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen kann.

Eine Mitarbeiterin eines Produktionsbetriebs hatte ihren beantragten 2-wöchigen Urlaub genehmigt bekommen. Aufgrund des Kontakts zu ihrer mit COVID-19 erkrankten Tochter ordnete das Gesundheitsamt eine 10-tägige Quarantäne an. Diese Anordnung enthielt den Hinweis, dass die Klägerin als »Kranke im Sinne des Infektionsschutzgesetzes« anzusehen sei.

Die Frau wurde selbst positiv getestet. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ließ sie sich jedoch nicht ausstellen. Von ihrem Arbeitgeber verlangte sie anschließend Ersatz für zehn Urlaubstage, die sie in Quarantäne verbringen musste. Das verweigerte der Arbeitgeber, so klagte die Angestellte.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stellte klar: Eine Erkrankung ist nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen.

§ 9 BUrlG regelt, dass die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt.

Folge: Bewilligter Urlaub kann deshalb grundsätzlich nur gutgeschrieben werden, wenn eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorliegt. Folge: Fallen Erkrankung und Erholungsurlaub zusammen, ohne dass eine vom Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, findet § 9 BUrlG keine Anwendung.

Das gilt auch im Fall einer COVID-19-Quarantäne: Urlaubsnachgewährung gibt es nur, wenn eine AU vorliegt. Denn eine Erkrankung mit COVID-19 führt bei einem symptomlosen Verlauf nicht automatisch zu einer Arbeitsunfähigkeit. § 9 BUrlG kann nicht sinngemäß angewandt werden für den Fall, dass bei Erkrankung per Behördenbescheid eine Quarantäne während des Urlaubs angeordnet wurde.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2021, 7 Sa 857/21; n. rk.

Anmerkung der Redaktion:

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen. Die Rechtsfrage, ob eine Erkrankung mit COVID-19 ohne bescheinigte Arbeitsunfähigkeit eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG zulässt, ist umstritten. Denkbar wäre die Analogie, wenn jede COVID-19-Infektion auch zu einer Erkrankung führt. Das ist aber bei symptomlosen Verläufen gerade nicht gegeben.