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Urlaubsanspruch – das sollten Sie wissen

Arbeitnehmer & Auszubildende 6. Januar 2013
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© anyaberkut / fotolia.com

Auch wenn viele gerne 30 Tage im Jahr Urlaub hätten, stehen leider nicht allen Arbeitnehmern so viel zu, denn die Zahl der tatsächlichen Urlaubswochen ist abhängig von vielen Faktoren. Das Alter darf dabei allerdings keine Rolle spielen.

Noch bis vor kurzem wurden etliche Arbeitsverträge nach Alterskategorie abgeschlossen. Das bedeutete, je älter der oder die Angestellte war, desto mehr Urlaub wurde demjenigen pro Jahr zugesprochen. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch mit Urteil vom 20. März 2012 entschieden, dass es sich bei dieser Art von Altersstaffelung um eine Diskriminierung handelt. Es bezog sich hierbei auf § 26 Abs. 1 Satz 2 TvöD. Seitdem gelten andere Arbeitsverträge, auch wenn diese nicht den öffentlichen Dienst betreffen, eigentlich als ungültig, wenn diese eine Altersklausel beinhalten. Auch wegen § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AGG in Verbindung mit § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes dürfen Angestellte nicht benachteiligt werden.

Gewerkschaftsmitgliedern steht höherer Urlaubsanspruch in der Zeitarbeit zu.

Grundsätzlich ist es empfehlenswert, sich beim Betriebsrat zu erkundigen, ob der Arbeitsvertrag der gängigen Gesetzgebung entspricht. Auch bieten die Gewerkschaften kostenlose Beratung an. Das ist besonders dann wichtig, wenn das Unternehmen an Tarifverträge eigentlich gebunden ist. Viele Arbeitskräfte, die bei Zeitarbeitsunternehmen tätig sind, wissen nicht, dass Ihnen als Gewerkschaftsmitglied dann der Urlaubsanspruch des Entleihunternehmens zusteht, wenn das Unternehmen einen höheren Urlaub als das Entsendeunternehmen anbietet. Das ist in § 10 Absatz 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes geregelt.

Urlaubswochen sind nicht gleich Urlaubstage

Viele Unternehmen unterscheiden noch immer nicht zwischen Urlaubswochen und Urlaubstagen. Das liegt auch daran, dass Feiertage und Sonntage eigentlich nicht als Urlaubstage gezählt werden. Sieht die Arbeitszeit auch einen Dienst an einem Samstag vor, wird er im Unterschied zu normalen Bürozeiten, die sonst zwischen Montag und Freitag zählen, auch als Wochentag mitgezählt. Das bedeutet, dass ein Büroangestellter aus 30 Urlaubstagen 6 Urlaubswochen (5 Arbeitstage die Woche) zaubern kann, während zum Beispiel eine Supermarktkraft aufgrund der 6-Tage-Woche nur 5 Wochen Urlaub hat.

Das Bundesurlaubsgesetz

Der gesetzliche Mindesturlaub ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Laut § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der 24 Werktage nach § 1 BUrlG jedem Arbeitnehmer pro Jahr zu. Zu beachten ist, dass zu den Werktagen auch der Samstag gehört. Wenn Sie nicht in einem Jahr den ganzen Urlaub in Anspruch nehmen können, erlauben viele Unternehmen einen Urlaubsübertrag bis zum 30. März des Folgejahres. Jedoch je nach Unternehmen, Arbeitsaufkommen und Arbeitszeitkonten erlauben viele Arbeitgeber sogar eine Fristverlängerung. Sprechen Sie darüber einfach mit Ihrem Vorgesetzten, wenn Sie aus verschiedenen Gründen Ihren Urlaub nicht in einem Kalenderjahr nutzen können.

Anspruch auf Urlaub erst nach sechs Monaten

 In der Probezeit, die heute in der Regel auf die gesetzlich möglichen sechs Monate ausgedehnt ist (kurioserweise auch bei den um sich greifenden Zwölfmonatsverträgen), gibt es gar keinen Urlaub. Und auch keinen entsprechenden Anspruch.

Werden die vollen sechs Monate Probezeit arbeitgeberseitig ausgereizt, müssen Arbeitnehmer also die Zähne zusammenbeißen. Motto: In der Probezeit soll man sich bewähren, nicht erholen. Diese Wartezeit ist übrigens in Paragraph 4 des Bundesurlaubsgesetzes geregelt. Genau gesagt gilt jedoch: Zwar kann man seinen Urlaubsanspruch erst nach sechs Monaten geltend machen (!) – entstehen tut dieser aber schon während des besagten halben Jahres. Konkret: Für jeden rechnerisch vollen Monat des Arbeitsverhältnisses erwirbt man Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubes. Gewährt wird dieser nach der Probezeit.