Urlaub gibt es nur als ganze Tage
Ein als Mechaniker tätiger Mitarbeiter war seit 1977 im Unternehmen beschäftigt, ihm standen vertraglich 31 Urlaubstage pro Jahr zu. Im Jahr 2015 gab es einen Betriebsübergang. Der (neue) Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer im Jahr 2015 an insgesamt 18 Tagen und im Jahr 2016 an insgesamt 13 Tagen halbe Urlaubstage gewährt. Ab dem Jahr 2017 wollte er dies auf sechs halbe Urlaubstage pro Jahr reduzieren.
Der Mitarbeiter, ein Nebenerwerbs-Winzer, war damit nicht einverstanden. Er wollte für die Arbeit in den Reben häufiger halbe Urlaubstage nehmen, um auf die Wetterbedingungen und das Wachstum der Reben besser reagieren zu können. Er berief sich auf eine vertragliche Vereinbarung mit dem Rechtsvorgänger des Arbeitgebers sowie auf betriebliche Übung. Er klagte auf Feststellung, dass ihm pro Jahr zehn bzw. mindestens acht ganze Urlaubstage in halben Tagen gewähren muss, mit einer Ankündigungsfrist von jeweils einem Tag.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg lehnte die Klage ab. Begründung: Es besteht weder aufgrund des Gesetzes noch aufgrund einer Vereinbarung eine Verpflichtung, dem Mitarbeiter dauerhaft im Durchschnitt zehn halbe Urlaubstage zu gewähren und damit den Urlaub zu zerstückeln.
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) kennt keinen Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage oder sonstige Bruchteile von Urlaubstagen. Das BUrlG bestimmt zudem, dass der Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist, um dem Erholungszweck des Urlaubs durch längere Phasen sicherzustellen.
Eine Ausnahme gilt, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung erforderlich machen. Das darf aber gleichwohl nicht zu einer Atomisierung des Urlaubsanspruchs führen. Das widerspricht dem Urlaubszweck des gesetzlichen Mindesturlaubs.
Halbe Urlaubstage können durch vertragliche Vereinbarung entstehen und zu gewähren sein. Dies gilt aber nur für die Urlaubsansprüche, die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen (hier also sieben Tage, die über die 24 Tage des Mindesturlaubs hinausgehen). Allerdings stehen auch diese Urlaubstage unter dem Vorbehalt betrieblicher Belange.
Auf betriebliche Übung kann sich der Arbeitnehmer nicht berufen. Da diese sich immer an alle Beschäftigten eines Betriebs oder zumindest an eine abgrenzbare Gruppe wendet. Hier liegt jedoch eine individuelle Urlaubsabsprache vor. Diese Sondervereinbarung verhindert das Entstehen einer betrieblichen Übung.
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 6.3.2019, 4 Sa 73/18