Unwirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund elektronischer Signatur
Arbeitnehmer und Arbeitgeber schlossen einen befristeten Arbeitsvertrag unter Verwendung einer elektronischen Signatur. Problem: Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (d.h. einer eigenhändigen Namensunterschrift auf dem Vertrag; § 14 Abs. 4 TzBfG). Es kam zum Streit darüber, ob die vereinbarte Befristung wirksam sei.
Das ArbG Berlin entschied, die verwendete Form der Signatur genügt dem Schriftformerfordernis nicht.
Selbst wenn eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 126a BGB) zur wirksamen Vereinbarung einer Befristung ausreichen würde, liegt in diesem Fall keine solche vor. Die qualifizierte elektronische Signatur besitzt die gleiche Rechtsgültigkeit wie handschriftliche Signaturen. An sie werden aber hohe Anforderungen gestellt. Es ist für eine qualifizierte elektronische Signatur eine entsprechende EU-Zertifizierung des genutzten Systems erforderlich. Eine solche Zertifizierung durch die zuständige Bundesnetzagentur bietet das hier verwendete System nicht.
Folge: Die Vereinbarung der Befristung ist hier mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam. Der Arbeitsvertrag gilt somit als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 16 TzBfG).
ArbG Berlin, Urteil vom 28.9.2021, 36 Ca 15296/20; n. rk.