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Unbefristeter Arbeitsvertrag: Zwei Gründe, wegen denen der Arbeitgeber trotzdem kündigen kann

Arbeitnehmer & Auszubildende 2. Dezember 2015
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© VadimGuzhva / fotolia.com

Auch unbefristet Beschäftigte haben keine beamtenähnliche Lebenszeitanstellung. In bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber Mitarbeitern mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag allerdings kündigen.

Wer einen unbefristeten Arbeitsvertrag hat, der wähnt sich gern auf der sicheren Seite. Zu aufwändig, denkt manch Angestellter, sei in diesem Falle die arbeitsrechtliche Auseinandersetzung rund um eine mögliche Entlassung. Tatsächlich gibt es mehr Situationen, in denen ein Arbeitgeber sich auch von unbefristet Beschäftigten trennen kann, als viele denken. Ein Grund ist beispielsweise die Einführung neuer Technik im Unternehmen bzw. der Umgang der Angestellten mit dieser Herausforderung.

Grund 1: Neue Technik hält Einzug im Unternehmen

Wenn das Warenwirtschaftssystem im Lager die lieb gewonnene Excel-Datei ersetzt oder der Redakteur, mit Word groß geworden, sich aufs Content-Management-System umstellen muss, gerät der routinierte Alltag kurzfristig aus dem Trott. Arbeitsrechtsexperten weisen darauf hin, dass sich Mitarbeiter in solchen Fällen fortbilden lassen müssen. Wer sich in dieser Situation als Angestellter mit einem “Das haben wir immer schon gemacht, also machen wir es weiter so” zurücklehnt, riskiert zunächst Abmahnungen, später dann die Kündigung.

Grund 2: Dauerkrankheit

Die sechswöchige Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist eine sozialstaatliche Errungenschaft, deren Sinn niemand ernsthaft in Abrede stellt. Was aber ist, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer mehrere Monate krankheitsbedingt fehlt oder viele kurze Arbeitsunfähigkeitszeiten “sammelt”, die aufs Jahr gerechnet sechs Wochen überschreiten? Für echte “Schwänzer” folgen in diesem Falle, sofern ein “Blaumachen” nachgewiesen werden kann, Abmahnungen und die verhaltensbedingte Kündigung.

Für die tatsächlich Erkrankten muss das Unternehmen zunächst ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) unternehmen. Auch die Prognose eines Gutachters, etwa des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse, ist hier ein wichtiger Aspekt. Misslingt das BEM und ist die Prognose negativ, darf, je nach Stellung des Mitarbeiters, nach unterschiedlicher zeitlicher Frist gekündigt werden.