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Schwangerschaft: Lohnanspruch bei Beschäftigungsverbot ab dem ersten Tag

Arbeitnehmer & Auszubildende 19. Oktober 2016
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© VadimGuzhva / fotolia.com

Eine schwangere Arbeitnehmerin hat auch dann einen Lohnanspruch, wenn das Beschäftigungsverbot bereits am ersten Tag des neu begründeten Arbeitsverhältnisses besteht. Auf eine vorherige Arbeitsleistung kommt es hierbei nicht an.

Eine Frau vereinbarte mit ihrem neuen Arbeitgeber im November 2015, ihr Arbeitsverhältnis beginnt am 1. 1. 2016.

Im Dezember wurde eine Risikoschwangerschaft bei der Arbeitnehmerin festgestellt und deshalb ein ärztliches Beschäftigungsverbot erteilt. Die schwangere Arbeitnehmerin durfte somit die Arbeit nicht wie vereinbart antreten und konnte ab dem 1. 1. 2016 keine Arbeitsleistungen erbringen.

Gleichwohl verlangte sie von ihrem Arbeitgeber den Lohn, den sie bei Arbeitsaufnahme ab Januar 2016 erhalten hätte. Sie berief sich auf § 11 Mutterschutzgesetz. Der Arbeitgeber zahlte nicht. Schließlich habe die Frau zu keiner Zeit tatsächlich gearbeitet.

Das LAG Berlin-Brandenburg gab der schwangeren Arbeitnehmerin recht und bejahte einen Lohnanspruch ab dem ersten Tag. Der Lohnanspruch setzt bei Beschäftigungsverboten keine vorherige Arbeitsleistung voraus. Der besondere Schutz für Schwangere gilt unabhängig davon.

Entscheidend ist vielmehr, dass ein Arbeitsverhältnis besteht und allein aufgrund eines Beschäftigungsverbotes die Arbeit unterblieb – also auch im Fall eines ärztlichen Beschäftigungsverbots für werdende Mütter.

Die im Mutterschutz gezahlten Bezüge werden dem Arbeitgeber in voller Höhe erstattet. Deshalb wird er hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. 9. 2016, 9 Sa 917/16; n. rk.