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Schwangere genießen Kündigungsschutz ab Unterzeichnung des Arbeitsvertrags

Arbeitnehmer & Auszubildende 20. Juli 2020
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Syda Productions / stock.adobe.com

Das gesetzliche Kündigungsverbot gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin gilt auch für eine Kündigung vor der vereinbarten Aufnahme der Tätigkeit. Der Schutz greift, sobald die Frau den Arbeitsvertrag unterschrieben hat.

Eine Frau hatte einen Arbeitsvertrag als Rechtsanwaltsfachangestellte in einer Rechtsanwaltskanzlei unterschrieben. Eineinhalb Monate später sollte sie ihre reguläre Arbeit aufnehmen. In der Zeit zwischen Unterschrift und Arbeitsantritt erfuhr sie, dass sie schwanger ist. Da sie an einer chronischen Vorerkrankung litt, bescheinigte ihr Arzt ihr mit sofortiger Wirkung ein absolutes Beschäftigungsverbot. Sie konnte also ihre neue Stelle gar nicht antreten.

Als die Schwangere ihren neuen Arbeitgeber über das Beschäftigungsverbot unterrichtete, kündigte er ihr. Dagegen erhob die Frau Kündigungsschutzklage – und bekam bis hin zum Bundesarbeitsgericht Recht.

Das BAG stellte klar: Das gesetzliche Kündigungsverbot nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin gilt bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrags.

Der Wortlaut des Mutterschutzgesetzes regelt dies zwar nicht eindeutig, doch ergibt sich der weitreichende Schutz aus der Auslegung. Sinn der Vorschrift ist, eine Schwangere vor Benachteiligungen zu schützen. Der Kündigungsschutz soll Frauen – und indirekt auch ihr Kind – von wirtschaftlichen Existenzängsten entlasten. Das kann aber nur gewährleistet werden, wenn der Kündigungsschutz auch schon vor Aufnahme der Tätigkeit greift.

Folge: Sobald die Frau den Arbeitsvertrag unterschrieben hat, darf sie nicht mehr entlassen werden. Das gilt auch dann, wenn die Frau erst nach Vertragsunterzeichnung schwanger wird.

BAG, Urteil vom 27.2.2020, 2 AZR 498/19