Rechtzeitige Prüfungsanmeldung ist Sache des Studierenden
Ein Student des »Wirtschaftsingenieurwesens« hatte am 17.2.2020 die letzte Möglichkeit, die Klausur »Statistik II« zu bestehen. Zwei Mal war er bereits durch diese Prüfung durchgefallen. Da der junge Mann sich bis zum Anmeldeschluss für die Nachholklausur am 9.2.2020 nicht zur Prüfung anmeldete, wurde die Klausur zum dritten Mal mit „nicht bestanden“ bewertet.
Folge: Der Student konnte sein Studium in diesem Studiengang nicht fortsetzen. Er beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht Kassel den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er begehrte, ihn zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Klausur wiederholen zu lassen. Zur Begründung führt er an: Er habe sich bereits im Dezember 2019 online zur Prüfung angemeldet. Erst zwei Tage nach dem Anmeldeschluss habe er festgestellt, dass die Online-Anmeldung nicht geklappt habe.
Die Universität widerlegte die Einlassungen und legte Verlaufsprotokolle vor. Daraus ging hervor, dass keine Anmeldung erfolgt war. Zudem konnte die Universität nachweisen, dass im Zeitpunkt der vom Studenten behaupteten Anmeldung keine technischen Probleme bestanden.
Das Verwaltungsgericht Kassel wies daraufhin den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zurück. Es beschied dem Studierenden, er hat keinen kein Anspruch auf Wiederholung der Klausur.
Der Student konnte den Vortrag der Universität, dass keine erfolgreiche Anmeldung zur Klausur vorgelegen habe, nicht widerlegen.
Eine Universität ist nicht verpflichtet, Studierende auf eine unwirksame bzw. nicht rechtzeitige Anmeldung hinzuweisen.
Die Gestaltung des Studiums, die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen und die Anmeldung zu Prüfungen verantwortet jeder Studierende für sich selbst. Er muss sich deshalb selbst darum kümmern, sich rechtzeitig zu Prüfungen anzumelden und er muss überprüfen, ob er sich wirksam angemeldet hat. Das ist ihm zumutbar und ohne große Mühe möglich.
Hier lag eine große Zeitspanne zwischen behaupteter Anmeldung und Ablauf der Anmeldefrist, sodass eine rechtzeitige Kontrolle einfach möglich gewesen wäre. Dem Studenten wäre dabei leicht aufgefallen, dass er sich nicht wirksam angemeldet hatte. Weshalb er damit bis nach Ablauf der Anmeldefrist gewartet hat, ist nicht nachvollziehbar.
VG Kassel, Beschluss vom 24.9.2020; 3 L 1216/20.KS