Rechtsradikaler Facebook-Post kann zur fristlosen Kündigung führen
Ein Arbeitnehmer war für ein städtisches Verkehrsunternehmen als Straßenbahnfahrer tätig. Auf Facebook zeigte er sich in seiner Dienstuniform und nannte zudem seinen Arbeitgeber. Mit diesem Profil postete er auf der Seite einer als rechtsextremistisch eingestuften Partei das Bild einer Ziege, kombiniert mit dem ausländerfeindlichen Spruch: »Achmed, ich bin schwanger.«
Nachdem dies bekannt wurde, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Betriebsrat stimmte der Kündigung zu.
Der Gekündigte erhob Kündigungsschutzklage. Der Facebook-Post sei Satire und von der Meinungsfreiheit gedeckt, zudem habe er seinen Account schon vor Monaten gelöscht.
Das Landesarbeitsgericht Sachsen urteilte jedoch: Das Verhalten des Mannes rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung. Es liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vor.
Es stufte das Foto in Kombination mit dem Text als Schmähkritik ein, die die Würde des Menschen in Frage stellt. Der Post diffamiert eine gesamte ausländische Bevölkerungsgruppe und geht damit weit über zulässige polemische oder überspitzte Kritik hinaus. Der Post ist somit nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Gleiches gilt für das Foto von der Ziege. Dieses ist nicht satirisch, sondern enthält ausschließlich eine menschenverachtende Botschaft.
Durch sein mediales Verhalten hat der Mann seinen Arbeitgeber in die Nähe von Ausländerfeindlichkeit gerückt. Er ließ sich auf Facebook öffentlich neben dem Ziegenbild in seiner Dienstuniform und unter seinem Namen abbilden. Damit ist für einen Nutzer klar, dass er bei der Straßenbahngesellschaft arbeitet und seine menschenverachtende Haltung einen Bezug zum Arbeitgeber aufweist. Der hat aber als Teil des öffentlichen Dienstes ein gewichtiges Interesse daran, die Werte des Grundgesetzes zu achten.
Der Facebook-Post stellt somit eine schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar. Diese ist auch durch das Löschen des Accounts nicht wettzumachen. Im Ergebnis ist deshalb die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt.
LAG Sachsen, Urteil vom 27.2.2018, 1 Sa 515/17