Rechtfertigt das Laden eines privaten E-Autos am Arbeitsplatz eine fristlose Kündigung?
Sachverhalt
Ein Mitarbeiter, der seit dem 1. Juli 2018 als Rezeptionist in einem Hotel tätig war und regelmäßig in der Spätschicht arbeitete, wurde am 14. Januar 2022 fristlos gekündigt. Der Anlass für die Kündigung war, dass der Mitarbeiter sein Hybridauto vor dem Hotel geparkt und über ein Ladekabel an einer 220-Volt-Steckdose im Flur des Seminartraktes aufgeladen hatte. Der Arbeitgeber entdeckte dies und betrachtete das unerlaubte Laden des Privatfahrzeugs als Kündigungsgrund.
Kündigungsschutzklage und Vergleich
Der Mitarbeiter erhob daraufhin Kündigungsschutzklage. Das Verfahren endete mit einem Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf. Auf Vorschlag des Gerichts einigten sich die Parteien auf eine ordentliche Kündigung zum 28. Februar 2022 und eine Abfindung in Höhe von 8.000 Euro brutto.
Das LAG Düsseldorf führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass das unerlaubte Laden des Privatfahrzeugs auf Kosten des Arbeitgebers grundsätzlich einen Kündigungsgrund darstellen kann. Dies gilt insbesondere, wenn das Laden an einer 220-Volt-Steckdose und nicht an einer dafür vorgesehenen Wallbox oder Ladestation erfolgt.
Im vorliegenden Fall blieb jedoch fraglich, ob tatsächlich von einem unerlaubten Ladevorgang auszugehen war. Es war umstritten, ob der Mitarbeiter eine Erlaubnis zum Laden seines Fahrzeugs hatte oder nicht. Das Gericht wies darauf hin, dass eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre. Die fristlose Kündigung wurde als unverhältnismäßig angesehen, da die Kosten für den Ladevorgang lediglich rund 0,40 Euro betrugen. Ein weiteres Argument war, dass kein generelles Verbot zum Laden von Elektromotoren für Mitarbeiter vereinbart war. Die Hausordnung enthielt zwar ein solches Verbot, aber dies richtete sich ausdrücklich nur an Gäste. Zudem wurde das Laden anderer elektronischer Geräte durch Mitarbeiter, wie Smartphones, vom Arbeitgeber geduldet. Auch wenn dies nicht direkt mit dem Laden eines Hybridautos vergleichbar ist, hätte im konkreten Fall eine Abmahnung als milderes Mittel genügt. Dies auch angesichts der bislang beanstandungsfreien Beschäftigungszeit des Mitarbeiters.
LAG Düsseldorf, Vergleich vom 19.12.2023, 8 Sa 244/23
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