Nicht krank, aber in Quarantäne: Urlaub wird nicht rückgewährt
Ein Arbeitnehmer hatte für den Monat Dezember 2020 Urlaub beantragt und genehmigt bekommen. Wegen eines Kontaktes zu einer mit Corona infizierten Person ordnete das Gesundheitsamt eine Quarantäne an. Der Mann durfte sein Haus nicht mehr verlassen.
Aus Sicht des Arbeitgebers befand sich der Mitarbeiter jedoch im genehmigten Urlaub. Er rechnete deshalb die Tage, die der Urlauber in Quarantäne verbringen musste, auf den Jahresurlaub an.
Der Arbeitnehmer widersprach. Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) dürften nachgewiesene Krankheitstage während des Urlaubes nicht angerechnet werden. Diese Vorschrift finde auch bei einer angeordneten Quarantäne Anwendung. Schließlich sei seine Leistungsfähigkeit weggefallen. Der Arbeitgeber könne ihm deshalb überhaupt keinen Urlaub gewähren. Zudem sei ihm die freie Urlaubsgestaltung gar nicht möglich.
Das Arbeitsgericht Neumünster sah dies anders: Wer sich wegen eines Corona-Kontaktes in behördlich angeordneter Quarantäne befindet, kann seinen Urlaub nicht mehr frei gestalten. Gleichwohl darf der Arbeitgeber beantragten und genehmigten Urlaub anrechnen.
Die Ausnahmevorschrift des BUrlG, nach welcher Krankheitstage auf den Urlaub nicht angerechnet werden dürften, findet auf eine behördlich angeordnete Quarantäne keine Anwendung. Sie kann nicht allgemein auf andere Fälle angewendet werden.
Der Gesetzgeber kennt den Unterschied zwischen Krankheit und einer Quarantäne aufgrund eines seuchenbezogenen Risikos. Es liegt also keine Regelungslücke in den Vorschriften des BUrlG vor. Die besondere Situation, dass eine Krankheit den Urlaub stört, hat der Gesetzgeber bewusst herausgegriffen und andere Fälle nicht entsprechend geregelt.
ArbG Neumünster, Urteil vom 3.8.2021, 3 Ca 362b/21