Lehrer müssen im Notfall Medikamente verabreichen
Die Mutter einer an Epilepsie leidenden Tochter sorgte sich um deren medizinische Versorgung in der Förderschule. Die Krankenkasse hatte es abgelehnt, dem Kind während des täglichen Schulbesuchs eine Krankenschwester zur Seite zu stellen. Die Ärzte sahen keine ständige Gefahr lebensbedrohlicher Anfälle. Dem Mädchen war vielmehr ein krampflösendes Mittel verordnet worden, das im Falle eines epileptischen Anfalls in den Mund gespritzt werden sollte. Die Mutter machte geltend, die Lehrer der Schule seien dazu nicht in der Lage.
Das Sozialgericht Dresden beurteilte dies anders und verpflichtete die Lehrkräfte, im Notfall der Schülerin das Medikament zu verabreichen. Bei dem hier verordneten Spray handelt es ein Mittel handelt, das nicht nur von medizinischen Fachkräften verabreicht werden darf, sondern einfach zu bedienen und zu dosieren ist. Es ist ausdrücklich zur Anwendung durch medizinische Laien geeignet, etwa durch Eltern oder Betreuer, aber auch durch Lehrkräfte.
Das entspricht der allgemeinen Pflicht zur Hilfe in Notfällen. Darüber hinaus müssen sich insbesondere Lehrer und Erzieher an Förderschulen auf medizinische Hilfeleistung einstellen. An diesen Schulen werden viele mehrfach behinderte und erkrankte Kinder unterrichtet. Durch gezielte Fortbildung sowie Absprachen mit Eltern und Ärzten ist sicherzustellen, dass die Lehrkräfte in Notfällen Hilfe leisten können.
Fazit: Lehrer müssen Schülern in lebensbedrohlichen Notsituationen Medikamente geben, zu regelmäßiger Medikamentengabe sind sie dagegen nicht verpflichtet.
SG Dresden, Beschluss vom 3.7.2019, S 47 KR 1620/19 ER; n. rk.