Krankengeld reduziert Elterngeld Plus
Im Juli 2015 hatte eine Arbeitnehmerin einen Sohn zur Welt gebracht. Nach dem Mutterschutz setzte sie ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin in Teilzeit fort (hier: zu 60 %). Die Frau hatte »Elterngeld Plus« beantragt.
Diese Leistung fördert Eltern, die ihr Kind gemeinsam erziehen, aber in der Elternzeit beruflich nicht komplett pausieren wollen. Das Basiselterngeld wird bis zu 14 Monate gezahlt. Es beträgt 65 % des Nettoeinkommens vor der Geburt, maximal € 1.800,-. Teilzeitbeschäftigte Eltern erhalten mit Elterngeld Plus zwar nur die Hälfte des ihnen zustehenden Basiselterngelds. Allerdings verdoppelt sich die Bezugsdauer auf maximal 28 Monate.
Neun Monate nach der Geburt des Kindes erkrankte die Arbeitnehmerin und bezog statt Gehalt drei Monate lang Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung. Die für das Elterngeld zuständige Landesbehörde rechnete das Krankengeld in vollem Umfang auf das Elterngeld Plus an: Die Mutter erhielt in dieser Zeit nur den gesetzlichen Mindestbetrag in Höhe von € 150,- im Monat. Dagegen wehrte sich die Arbeitnehmerin – durch alle Instanzen bis hin zum Bundessozialgericht (BSG).
Das BSG entschied: Krankengeld kann das Elterngeld Plus reduzieren. Beziehen Eltern andere Leistungen des Staates oder der Sozialversicherung, werden diese vollständig auf das Elterngeld angerechnet. Das gilt auch für das ersatzweise gezahlte Krankengeld – und zwar unabhängig davon, ob die Eltern während der Elternzeit Basiselterngeld oder Elterngeld Plus erhalten. Der Verzicht auf eine Anrechnung von Krankengeld würde eine zusätzliche Förderung bedeuten, die das Bundeselterngeldgesetz nicht vorsieht.
BSG, Urteil vom 18.3.2021, B 10 EG 3/20 R