Keine Nachteile beim Krankengeld bei verspäteter eAU
Eine Krankenkasse hatte die Zahlung von Krankengeld für bestimmte Zeiträume im Januar 2021 abgelehnt. Begründung: Die versicherte Arbeitnehmerin sei ihrer sogenannten »Meldeobliegenheit« nicht rechtzeitig nachgekommen. Die Kasse sei erst nach einer Woche über deren weitere Krankschreibung informiert worden.
Gleichzeitig galt aber seit Jahresbeginn die Regelung, dass Arztpraxen gesetzlich verpflichtet sind, die Daten zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch an die Krankenversicherungen zu übermitteln (sog. »eAU«). Seither sind gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich nicht mehr selbst für die Weitergabe der »Krankmeldung« an die Kasse verantwortlich.
Im konkreten Fall war die Arztpraxis zum fraglichen Zeitpunkt aber technisch noch gar nicht in der Lage, die eAU an die Krankenkasse zu übermitteln. Die elektronischen Übermittlungswege konnten nur mit Verzögerung von mehreren Monaten geschaffen werden.
Das Sozialgericht Dresden stärkte die Stellung der Versicherten bei verspäteter Krankmeldung. Es gab der Klage der Versicherten gegen ihre Krankenkasse statt. Führt eine Praxis die elektronische Meldung von Krankschreibungen verspätet aus, geht das nicht zulasten der Patienten.
Begründung: Zwar haben sich die Verbände der Kassenärzte und Krankenkassen auf ein weiteres Aufschieben des Stichtags der Pflicht zur eAU verständigt. Diese Vereinbarungen wirken jedoch nicht gegenüber den Krankenversicherten.
Problem: Die weitere Aufschiebung hat keinen Niederschlag im Gesetz gefunden – auch nicht für den Fall technischer Schwierigkeiten. Ob den Versicherten die Schwierigkeiten bei der Umsetzung bekannt waren, spielt für die Krankengeldansprüche keine entscheidende Rolle.
Folge: Eine Krankenkasse muss einem Versicherten Krankengeld zahlen, obwohl die Krankmeldung zu spät kam.
SG Dresden, Urteil vom 19.1.2022, S 45 KR 575/21; n. rk.
Anmerkung der Redaktion:
Beachten Sie: Gegen das Urteil steht die Berufung zum LSG Sachsen offen. Zugleich hat die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen.