Direkt zum Inhalt

Keine grundlose Befristung bei Verstoß gegen Vorbeschäftigungsverbot

Arbeitnehmer & Auszubildende 21. Februar 2019
Image

bluedesign / stock.adobe.com

Eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis hatte, das eine vergleichbare Tätigkeit zum Gegenstand hatte.

Ein gewerblicher Mitarbeiter war erstmals ab März 2004 rund eineinhalb Jahre befristet für einen Arbeitgeber tätig. Im August 2013 wurde der Mann neuerlich für rund vier Monate ohne Sachgrund befristet als Facharbeiter beschäftigt. Die Vertragslaufzeit wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 18.8.2015.

Der Arbeitnehmer klagte auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt nicht beendet wurde.

Das Bundesarbeitsgericht änderte mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Vorbeschäftigungen.

Bislang galt nach Auffassung des BAG aus dem Jahr 2011, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist verfassungskonform auszulegen und erfasst nicht solche Vorbeschäftigungen, die länger als drei Jahre zurückliegen.

Nunmehr gilt: Eine kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand.

Hintergrund der Änderung: Das BVerfG hatte im Jahr 2018 festgestellt, das BAG hat unzulässige Rechtsfortbildung betrieben. Es hat die Grenzen der vertretbaren Auslegung gesetzlicher Vorgaben überschritten, weil der Gesetzgeber eine solche Karenzzeit nicht regeln wollte.

Bedeutung für den Fall: Da der Facharbeiter bereits in vergleichbarer Tätigkeit beim Arbeitgeber befristet beschäftigt war, wurde die erneute Befristung als Gesetzesverstoß und damit als unwirksam angesehen.

Das BAG stellte aber klar, dass weiterhin Fallgestaltungen denkbar seien, in denen es für den Arbeitgeber unzumutbar ist, den Arbeitnehmer unbefristet einstellen zu müssen (z.B. liegt die Vorbeschäftigung sehr lange zurück, war sie ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Das vorangegangene Arbeitsverhältnis liegt lediglich acht Jahre und damit nicht „sehr lang“ zurück, um zu einer Unzumutbarkeit zu gelangen. Eine Vorbeschäftigungsdauer von rund eineinhalb Jahren ist auch nicht als "sehr kurz" anzusehen.

Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, bei der Vereinbarung der Befristung auf die (bisherige) Rechtsprechung des BAG aus dem Jahr 2011 vertraut zu haben. Er musste damit rechnen, dass die Auslegung der Norm keinen Bestand haben könnte.

BAG, Urteil vom 23.1.2019, 7 AZR 733/16