Headhunter-Provision darf bei vorzeitiger Arbeitnehmerkündigung nicht auf Arbeitnehmer abgewälzt werden
Ein Arbeitgeber bezahlte rund € 4.500,– für die erfolgreiche Vermittlung eines Arbeitnehmers an einen Personaldienstleister. Weitere € 2.230,– sollten nach Ablauf der Probezeit fällig werden. Doch der Arbeitnehmer kündigte bereits nach zwei Monaten das Arbeitsverhältnis fristgemäß.
Der Arbeitgeber zog daraufhin einen Teilbetrag von gut € 800,– vom Gehalt des Arbeitnehmers ab. Im Arbeitsvertrag hatte er geregelt, dass der Arbeitnehmer die Provision erstatten müsse, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über 14 Monate fortbesteht und unter anderem – aus vom Arbeitgeber »zu vertretenden Gründen« – von ihm selbst beendet werden würde.
Der Arbeitnehmer hatte den Vertrag mit dieser Klausel zwar unterschrieben, akzeptierte aber die Abwälzung der Provision nicht. Er klagte auf Auszahlung des einbehaltenen Betrags.
Das Bundesarbeitsgericht stellte sich auf seine Seite: Die Klausel zur Abwälzung der Vermittlungsprovision auf den Arbeitnehmer benachteiligt unangemessen. Die Provisionsregelung verstößt gegen das Gebot von Treu und Glauben und ist damit unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB).
Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich das unternehmerische Risiko, dass sich finanzielle Aufwendungen für die Personalbeschaffung nicht lohnen, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis in rechtlich zulässiger Weise beendet. Andernfalls wäre das Recht des Arbeitnehmers auf freie Berufswahl unzulässig beeinträchtigt (Art. 12 GG).
BAG, Urteil vom 20.6.2023, 1 AZR 265/22