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Geschlechterquote ist ein unzulässiges Kriterium bei Aufnahme in koedukatives Gymnasium

Arbeitnehmer & Auszubildende 8. Oktober 2019
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Eine Geschlechterquote ist kein zulässiges Kriterium für die Aufnahme in ein koedukatives bilinguales Gymnasium. Eine solche Quote verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Verbot, Menschen wegen ihres Geschlechts zu bevorzugen.

Ein Junge begehrte die Aufnahme in ein koedukatives bilinguales Gymnasium. Da es mehr Bewerber als freie Plätze gab, wurde ein Auswahlverfahren auf der Grundlage der bisherigen schulischen Leistungen durchgeführt. Aufgrund dessen wurden wegen der besseren Noten überwiegend Mädchen ausgewählt.

Das Verwaltungsgericht Berlin gab dem vorläufigen Rechtsschutzantrag des Jungen teilweise statt. Das bilinguale Gymnasium sei verpflichtet, eine „Jungenquote“ einzurichten. Bei der Aufnahme von Schülern an Schulen mit besonderer pädagogischer Prägung (hier: koedukatives bilinguales Gymnasium) muss bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Mädchen und Jungen dem schwächer vertretenen Geschlecht (hier: den Jungen) mindestens ein Drittel der Plätze zur Verfügung gestellt werden. Andernfalls könne koedukativer Unterricht nicht gewährleistet werden.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hob die Entscheidung der Vorinstanz jedoch auf. Es sah die in der Schulverordnung vorgesehene Geschlechterquote als verfassungswidrig an. Sie verstößt gegen den in Art. 10 der Verfassung von Berlin garantierten Gleichheitsgrundsatz. Dieser beinhaltet das Verbot, Menschen wegen ihres Geschlechts zu bevorzugen. Der Verordnungsgeber muss den Gleichheitsgrundsatz berücksichtigen, wenn er den Zugang zu öffentlichen Schulen regelt.

Zudem fehlt es hier an einer Rechtsgrundlage im Schulgesetz, aufgrund derer die Senatsschulverwaltung berechtigt ist, eine Geschlechterquote für grundständige bilinguale Gymnasien in einer Rechtsverordnung zu regeln.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. 10. 2017, 3 S 74.17