Direkt zum Inhalt

Ferienjobs: Was Eltern und Schüler wissen sollten

Arbeitnehmer & Auszubildende 6. Juli 2016
Image
Ferienjobs: Was Schülern und Eltern wissen sollten

© Klaus Eppele / fotolia.com

Mit Ferienjobs lässt sich über Jahre ein ansehnlicher Betrag ansparen, der den Start in das unabhängige Leben ermöglichen kann. Viele Ferienjobber kennen aber die rechtliche Ausgestaltung Ihres Arbeitsverhältnisses nicht.

Es gibt auch durchaus Arbeitgeber, die diese Unwissenheit ausnutzen. Manchmal bewusst, oft, weil sie unsicher sind und darauf vertrauen, dass es schon richtig sein wird. Eine wichtige Rolle für unter 18-Jährige spielt dabei das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

Ab welchem Alter darf überhaupt gearbeitet werden?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz erlaubt bereits Kindern ab dem 13. Lebensjahr einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wie viel gearbeitet werden darf, ist abhängig vom Alter des Kindes.

Die 13- und 14-Jährigen dürfen höchstens 4 Wochen im Jahr und 2 Stunden am Tag arbeiten. Als landwirtschaftliche Aushilfe darf bis zu 3 Stunden am Tag gearbeitet werden.

Die Erziehungsberechtigten (in der Regel die Eltern) müssen für die Ausübung der Tätigkeit ihre ausdrückliche Erlaubnis erteilen. Außerdem dürfen Kinder bis 15 Jahre nur in der Zeitspanne zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten.

Natürlich dürfen Kinder nicht auf einer Baustelle schuften. Erlaubt sind nur leichte Tätigkeiten wie Zeitungen austragen, Babysitten oder leichte Gartenarbeiten. Die Intention des Gesetzgebers ist es dabei, die Sicherheit, die Gesundheit sowie die Entwicklung der Kinder zu gewährleisten. Schließlich soll die Tätigkeit dazu dienen, dem Kind das Wesen des Arbeitens näherzubringen und es im Umgang mit Geld zu schulen. Nicht vorrangig, um dem Kind eine Einnahmequelle zu verschaffen.

15-Jährige dürfen 4 Wochen im Jahr bereits eine 40-Stunden-Woche (8 Stunden pro Tag) absolvieren. Die Arbeitszeitspanne liegt dabei zwischen 6 und 20 Uhr.

Ab diesem Alter wird auch nicht mehr zwischen leichten und schweren Arbeiten unterschieden. Der Jugendliche soll sich für eine seinen Kräften entsprechende Tätigkeit entscheiden können. Trotzdem darf die Arbeit aber weder den Schulbesuch, noch die Gesundheit gefährden.

Jugendliche ab 16 Jahren dürfen sogar von 5 bis 21 Uhr arbeiten. In Gaststätten gilt die Ausnahme bis 22 Uhr, im Schichtbetrieb bis 23 Uhr. In der Landwirtschaft ist während der Erntezeit auch ein Arbeitstag von bis zu 9 Stunden erlaubt.

Nacht- und Akkordarbeit ist erst mit dem Erreichen der Volljährigkeit erlaubt. Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist dagegen grundsätzlich nicht erlaubt, allerdings können Ausnahmen gemacht werden. Die Ausnahmen sind in §§ 17, 18 JArbSchG geregelt.

Was darf verdient werden und wie wird es versteuert?

Steuerpflichtig sind alle in Deutschland lebenden Personen. Die Steuerpflicht beginnt bereits mit der Geburt. Insofern sind auch Schüler und Studenten steuerpflichtig.

Auch der Verdienst aus einem Ferienjob stellt immer eine steuerpflichtige Tätigkeit dar. Die Bezeichnung “Ferienjob” ist in diesem Fall unwichtig.

Grundsätzlich gibt es keine Begrenzung für den Verdienst. Verdient der Schüler allerdings über 900 € brutto pro Monat, so muss er die Lohnsteuer zahlen. Diese ist aber bei einem Betrag von etwas über 900 € nur sehr gering. Der steuerliche Freibetrag liegt für das Jahr 2016 bei 8.652 €.

Greift der Mindestlohn auch bei Ferienjobs?

Für die Arbeit minderjähriger Schüler gilt kein Mindestlohn. Der Anspruch auf den Mindestlohn von 8,84 € pro Stunde beginnt für Schüler mit dem 18. Lebensjahr. Natürlich können sie auch mehr verdienen, wenn der Arbeitgeber bereit ist, einen höheren Stundenlohn zu zahlen.

Hat der Ferienjob Auswirkungen auf das Kindergeld?

Bei Schülern, Studenten im Erststudium oder Auszubildenden in der Erstausbildung besteht der Anspruch auf Kindergeld unabhängig von Arbeitsdauer und -lohn.

Wer aber bereits eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat und zu viel arbeitet, läuft Gefahr, dass die Eltern den Anspruch auf Kindergeld verlieren. Grundsätzlich darf 20 Stunden in der Woche gearbeitet werden, ohne dass der Anspruch auf Kindergeld in jeglicher Weise gefährdet wird.

Für zwei Monate im Jahr darf der Ferienjobber diese Grenze überschreiten. Allerdings darf im Jahresschnitt nur 20 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Wenn der Schüler also zwei Monate lang 40 Stunden pro Woche gearbeitet hat, dürfte er die nächsten zwei Monate entweder gar nicht arbeiten, oder die nächsten vier Monate nur jeweils 10 Stunden pro Woche.

Ist ein Ferienjob sozialversicherungspflichtig?

Da es sich bei einem Ferienjob um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, fallen keine Sozialversicherungsabgaben (Abgaben an die Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) an.

Es sollte aber darauf geachtet werden, dass es auch bei der kurzfristigen Tätigkeit bleibt, da ansonsten die Sozialabgaben rückwirkend festgesetzt werden können, was zu einer unangenehmen Überraschung werden kann.

Eine kurzfristige Beschäftigung nimmt der Gesetzgeber bei,

  • Beschäftigung für höchstens 3 Monate im Kalenderjahr und 5 Arbeitstagen die Woche

oder

  • Beschäftigung von 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr bei einer Arbeitswoche unter 5 Tagen an.

Die bereits in demselben Jahr ausgeübten Minijobs mit einem monatlichen Verdienst von unter 450 € sind unschädlich und werden auch nicht bei der Entscheidung herangezogen, ob es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt.

Ferienjobs im Ausland

Für die Jobber, die in den Ferien eine Tätigkeit im Ausland ausüben möchten, gelten grundsätzlich die gleichen Einschränkungen. Allerdings kann das Gehalt, je nach Land in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, niedriger ausfallen, so z. B. wenn das Land keine gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohn hat.

Im EU-Ausland bestehen keine Probleme mit der Einreise und Aufenthalt. Auch eine Arbeitsgenehmigung ist nicht nötig. Wenn der Ferienjobber ein außereuropäisches Land ins Auge gefasst hat, so sollte er sich über die Visa- und Aufenthaltsbestimmungen des jeweiligen Landes erkundigen.