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Erhöhung Ihrer Teilzeit – darauf müssen Sie achten

Arbeitnehmer & Auszubildende 3. Januar 2016
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© Konstantin Yuganov / fotolia.com

Auch ein Mitarbeiter in Teilzeit hat das Recht seine Arbeitszeit aufstocken zu können. Wenn das Arbeitsaufkommen des Arbeitsplatzes tatsächlich dauerhaft erhöht ist, kann eine Teilzeitkraft eine Vertragsänderung beim Arbeitgeber beantragen.

So kann eine höhere wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit vereinbart werden. Diese Regelung gilt auch arbeitsplatzübergreifend. Das bedeutet, dass das Personal mit der richtigen Qualifikation auf Wunsch auch auf anderen Positionen innerhalb des Unternehmens eingesetzt werden kann.

Das Gesetz für Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge in § 9 schreibt extra vor, dass sich Arbeitnehmer jederzeit an den Arbeitgeber wenden können, um ihre wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit zu erhöhen. Stehen keine betriebswirtschaftlichen Gründe entgegen, muss der Chef dem Wunsch entsprechen. Das bedeutet, dass sowohl die finanzielle Situation des Unternehmens als auch der tatsächliche Arbeitsaufwand berücksichtigt werden muss.

Wichtig ist jedoch, dass anderen Angestellten keinerlei Nachteile entstehen dürfen. Da jeder Mitarbeiter das gleiche Recht und somit dieselben Ansprüche auf eine Stundenerhöhung hat, muss der Arbeitgeber dementsprechend die Belange all seiner Mitarbeiter berücksichtigen. Dementsprechend müssen auch die sozialen Belange des Einzelnen in Betracht gezogen werden.

Sprechen Sie sich mit Kollegen ab

Je nachdem wie sich die Kollegen miteinander verstehen, ist eine Absprache untereinander sinnvoll. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber eine Erhöhung der Stundenzahl verweigern, wenn der Arbeitskraft die notwendigen Sachkenntnisse fehlen.

Arbeit nach Abruf

Alternativ wäre auch eine sogenannte Arbeit nach Abruf möglich, und zwar in Ergänzung zu dem bisherigen Teilzeitvertrag. Denn § 12 des Gesetzes für Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBFG), erlaubt dass auf Abruf gearbeitet werden kann, solange der Diensteinsatz mindestens vier Tage im Voraus angezeigt wird. Ist keine Stundenzahl vertraglich festgelegt, gelten 10 Stunden pro Woche als gesetzlich vereinbart. Die Stundenzahl lässt sich jedoch vertraglich sowohl nach unten als auch nach oben variieren.

Informieren Sie sich bei der Gewerkschaft

Je nach Tarifvertrag könnten jedoch andere Vereinbarungen und Vorschriften gelten. Das kann auch bedeuten, dass laut § 12 Absatz 3 des TzBFG Ihnen Nachteile entstehen könnten. Deshalb ist eine Beratung bei der Gewerkschaft sinnvoll. Auch können sich Mitarbeiter vertrauensvoll an ihren Betriebsrat wenden. Im Bedarfsfall ist eine Beratung bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht vorteilhaft.