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Einsicht in die Personalakte ohne Anwalt

Arbeitnehmer & Auszubildende 27. Juli 2016
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Einsicht in die Personalakte ohne Anwalt

© Ralf Geithe / fotolia.com

Wer als Arbeitnehmer Einsicht in seine Personalakte nehmen will, darf dazu ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen. Einen Anspruch auf anwaltliche Begleitung haben Sie nicht, sofern Sie Kopien der Akte anfertigen dürfen.

Ein Arbeitnehmer war ermahnt worden. Die Ermahnung war in seine Personalakte aufgenommen worden. Der Mann wollte in Begleitung seiner Anwältin die Personalakte einsehen. Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Dem Mitarbeiter war es jedoch gestattet, Kopien der Schriftstücke aus der Personalakte anzufertigen.

Dies reichte dem Arbeitnehmer nicht aus und er versuchte, das anwaltlich begleitete Einsichtsrecht gerichtlich durchzusetzen.

Bis hin zum Bundesarbeitsgericht wurde das Ansinnen jedoch abgelehnt, weil es keinen Anspruch darauf gibt, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Anspruch ist nicht erweiterbar

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Das beschränkt sich in § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 Betriebsverfassungsgesetz darauf, dass bei der Einsichtnahme in die Personalakte ein Betriebsratsmitglied hinzugezogen werden darf. Der Anspruch lässt sich nicht auf Anwälte erweitern.

Der Anspruch ergibt sich zudem weder aus Schutz- und Rücksichtnahmepflichten des Arbeitgebers noch unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass – wie hier – der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt, Kopien von den Schriftstücken in seiner Personalakten zu machen.

Anhand der so gefertigten Unterlagen ist es einem Arbeitnehmer jederzeit möglich, den Inhalt der Personalakte mit einem Rechtsanwalt zu besprechen und gegebenenfalls Beseitigungs- oder Korrekturansprüche geltend zu machen.

BAG, Urteil vom 12. 7. 2016, 9 AZR 791/14