Eine Tabelle mit Schulnoten ist kein zulässiges Arbeitszeugnis
Ein Elektriker schied aus dem Arbeitsverhältnis aus. Er war mit dem von seinem ehemaligen Arbeitgeber ausgestellten Arbeitszeugnis nicht zufrieden. Der hatte es sich einfach gemacht und das Zeugnis wie ein Schulzeugnis gestaltet. In einer Tabelle hatte er einzelne Arbeitsleistungen ähnlich wie in einem Schulzeugnis in Tabellenform mit Stichworten und Noten bewertet (z.B. Arbeitsökonomie, Fachkenntnisse allgemein, Sauberkeit im Arbeitsfeld, Pünktlichkeit oder Arbeitsbereitschaft). Als »Leistungsbeurteilung insgesamt« erhielt der Elektriker ein »befriedigend«.
Der Arbeitnehmer klagte. Der Arbeitgeber habe seinen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses nicht ordnungsgemäß erfüllt. Das Zeugnis sei in dieser Form unüblich. Die stichwortartigen Bewertungen im Zusammenhang mit den vergebenen Schulnoten könnten einen negativen Eindruck vermitteln.
Das Bundesarbeitsgericht folgte seiner Rechtsauffassung: Ein Arbeitszeugnis darf nicht wie ein Schulzeugnis gestaltet sein. Es muss vielmehr »den Anforderungen entsprechen, wie sie im Geschäftsleben an ein Arbeitszeugnis gestellt und vom Leser als selbstverständlich erwartet werden«.
Das Arbeitszeugnis stellt eine »individuell auf den Arbeitnehmer angepasste Beurteilung dar«. Deshalb erfordert sie eine Beurteilung des Arbeitnehmers durch individuelle Hervorhebungen und Differenzierungen (z.B. Hinweise auf besondere Eigenschaften, Kenntnisse oder Fähigkeiten). Diese können den Arbeitnehmer für neue Arbeitgeber interessant machen. Sie lassen sich aber nicht in Tabellenform, sondern nur im Fließtext angemessen darstellen.
Folge: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine angemessene Beurteilung durch »ein im Fließtext formuliertes Arbeitszeugnis«.
BAG, Urteil vom 27.4.2021, 9 AZR 262/20