Eigenmächtiger Urlaubsantritt rechtfertigt außerordentliche fristlose Kündigung
Ein Mitarbeiter wurde im April 2018 ordentlich gekündigt. Der Mann erhob Kündigungsschutzklage. Im laufenden Prozess vereinbarten die Parteien eine sogenannte »Prozessbeschäftigung« des Arbeitnehmers.
Im März 2019 beantragte der Mitarbeiter Urlaub für einen Monat und bat um eine schriftliche Genehmigung bzw. um Angabe der Gründe für eine Ablehnung. Noch bevor die Arbeitgeberin reagieren konnte, trat der Arbeitnehmer drei Tage später eigenmächtig den Urlaub an.
Der Arbeitgeber nahm dies zum Anlass, eine weitere, nun fristlose Kündigung auszusprechen. Auch gegen diese zweite Kündigung erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied zu Gunsten des Arbeitgebers: Die fristlose Kündigung ist wirksam. Eine Selbstbeurlaubung rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung. Diese erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten stellt den erforderlichen »wichtigen Grund« für eine fristlose Kündigung dar. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitgeber hier unzumutbar.
Das gilt auch für den Fall, dass der eigenmächtige Urlaubsantritt während eines Kündigungsschutzverfahrens vorgenommen wird.
Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es ausnahmsweise nicht. Der Arbeitnehmer konnte nicht damit rechnen, dass der Arbeitgeber einen eigenmächtigen Urlaubsantritt billigt.
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.10.2020, 17 Sa 1/20