Drogenkonsum: Lkw-Fahrer fristlos gekündigt
Ein Arbeitnehmer war als Lkw-Fahrer beschäftigt. An einem Samstag nahm er im privaten Umfeld Drogen (hier: Amphetamin und „Crystal Meth“). Am Montag saß er für seinen Arbeitgeber wieder hinter dem Steuer und kam in eine Polizeikontrolle. Dort wurde der Drogenkonsum festgestellt.
Der Arbeitgeber kündigte dem Mann daraufhin fristlos. Der Drogenkonsum eines Berufskraftfahrers könne nicht geduldet werden. Wegen der daraus resultierenden Unfallgefahr sei eine Weiterbeschäftigung unverantwortlich. Die Unzuverlässigkeit des Fahrers könne auch Vertragsstrafen und den Verlust von Aufträgen nach sich ziehen.
Der Fahrer hielt dagegen, im fraglichen Zeitpunkt hätten keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit vorgelegen. Er erhob Kündigungsschutzklage.
Das Bundesarbeitsgericht hielt - abweichend von den Vorinstanzen - die außerordentliche Kündigung für wirksam.
Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder „Crystal Meth“ gefährden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde.
BAG, Urteil vom 20. 10. 2016, 6 AZR 471/15