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Corona-Selfie: Wann ist außerdienstliches Verhalten arbeitsrechtlich relevant?

Arbeitnehmer & Auszubildende 27. August 2020
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BooNKer / stock.adobe.com

Das außerdienstliche Verhalten eines Arbeitnehmers kann im Einzelfall nachteilige Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses haben, sofern es auf das Arbeitsverhältnis ausstrahlt oder ein Bezug zum Arbeitgeber hergestellt wird.

Am 23.3.2020 postete ein als Techniker beschäftigter Arbeitnehmer auf seinem privaten WhatsApp-Profil ein Foto. Das Foto zeigte ein Selfie des Arbeitnehmers mit fünf weiteren Männern im engen Kreis auf dem Boden einer Wohnung beim Kartenspiel. Das Foto war unterschrieben mit dem Titel: »Quarantäne bei mir.« Das Foto war in der Freizeit des Arbeitnehmers entstanden. Rückschlüsse auf den Arbeitgeber waren nicht möglich (z.B. trug der Arbeitnehmer keine Dienstkleidung mit Logo). Der Arbeitnehmer behauptete, das Foto sei vor dem Lockdown aufgenommen worden.

Der Arbeitgeber fand das scherzhaft gemeinte Foto nicht lustig. Er hatte kurz eine Betriebsversammlung zu Covid-19-Sicherheitsbestimmungen abgehalten, um seine 25 Mitarbeiter vor einer Infektion zu schützen. Er sah in dem Corona-Selfie eine erhebliche Pflichtverletzung. Er sprach eine außerordentliche Kündigung aus – ohne vorhergehende Abmahnung. Er hielt eine weitere Zusammenarbeit für unzumutbar. Das Foto belege, dass der Arbeitnehmer die angeordneten Corona-Schutzmaßnahmen nicht ernst nehme und sich nicht an diese halte.

Der Arbeitnehmer setzte sich dagegen zur Wehr. Die fristlose Kündigung gehe zu weit, eine Abmahnung hätte ausgereicht.

Schlussendlich einigten sich die Parteien außergerichtlich: Der Mitarbeiter verliert zum 31.8.2020 seinen Job und wird bis dahin unter Fortzahlung seines Lohns und Abfeierns seines Resturlaubs freigestellt. Als Abfindung bekommt er einen Monatslohn in Höhe von € 2.000,-.

Eine Entscheidung in der Sache des Arbeitsgerichts Osnabrück bedurfte es somit nicht mehr. Die Frage, ob ein Arbeitgeber wegen Verletzung der Corona-Abstandsregelungen in der Freizeit einen Arbeitnehmer kündigen darf, bleibt damit gerichtlich vorerst ungeklärt.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass außerdienstliches Verhalten grundsätzlich arbeitsrechtlich irrelevant ist. Das gilt selbst für Straftaten.

Ausnahme: Ein außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers hat nur dann arbeitsrechtliche Konsequenzen, wenn es auf das Arbeitsverhältnis ausstrahlt oder ein Bezug zum Arbeitgeber hergestellt werden kann.

Der Fall, dass das Freizeitverhalten eines Arbeitnehmers darauf schließen lässt, dass er womöglich auch betriebliche Schutzmaßnahmen missachtet und dadurch die Gesundheit anderer Mitarbeiter gefährdet, ist als grenzwertig anzusehen.

Aber: Auch hier darf eine Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn alle anderen, milderen Mittel ausgeschöpft sind (z.B. eine Abmahnung). Denkbar wäre auch, ein Attest zu verlangen, und den Arbeitnehmer bis zur Vorlage (gegebenenfalls) unbezahlt von der Arbeit freizustellen.

ArbG Osnabrück, Urteil vom 8.7.2020, 2 Ca 143/20