Corona: Grundsätzlich kein Anspruch auf Distanzunterricht
Ein Achtklässler eines Düsseldorfer Gymnasiums machte geltend, sein Recht auf körperliche Unversehrtheit genieße in der aktuellen Pandemielage von vornherein Vorrang vor der Schulbesuchspflicht. Zudem habe das Land Nordrhein-Westfalen nur unzureichende Schutzmaßnahmen gegen eine Infektion von Schülern mit dem Coronavirus getroffen.
Das sah das Oberlandesgericht Nordrhein-Westfalen anders und beschied dem Schüler, er hat keinen Anspruch auf Distanzunterricht wegen eines allgemeinen Gesundheitsrisikos durch die Corona-Pandemie.
Ein solcher Anspruch besteht nur bei einer individuellen gesundheitlichen Gefährdung des Schülers selbst oder bei seiner mit im Haushalt lebenden Familienangehörigen (z.B. zum Schutz vorerkrankter Angehörige). Hier hatte der Schüler sich jedoch nicht auf solche (Vor-)Erkrankungen berufen.
Der Anspruch gilt dabei nur in eng begrenzten Ausnahmefällen; zudem ist er vorübergehender Natur.
In der Pandemie muss der Gesetzgeber „im Spannungsverhältnis von Individualgrundrechten und Schulpflicht“ entscheiden. Hierbei sind das Infektionsrisiko, mögliche Folgeerkrankungen, aber auch gesundheitliche, psychologische und soziale Beeinträchtigungen durch anhaltenden Distanzunterricht gegeneinander abzuwägen.
Die Entscheidung für eine Rückkehr zum Präsenzunterricht genügt nach Auffassung des OVG „den grundrechtlichen Anforderungen mit Blick auf staatliche Schutzpflichten gegenüber Schülern“. Sie steht im Einklang mit den Menschenrechten. Aktuell ist es vertretbar, am Präsenzunterricht festzuhalten. Es gelten Maskenpflicht, Zugangsbeschränkungen für Gemeinschaftseinrichtungen, Testpflicht in den Schulen sowie flankierende Quarantänebestimmungen.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.9.2021, 19 B 1458/21