Beamtenbesoldung: Keine kindbezogenen Leistungen bei amtsunabhängigen Mindestruhegehaltsbezügen
Eine 1973 geborene Bundesbeamtin war 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Sie beantragte zu ihrer Mindestversorgung zusätzlich kindbezogene Leistungen. Das wurde abgelehnt, weshalb die Beamtin gegen ihren Dienstherrn klagte. Sie ging bis zum Bundesverwaltungsgericht.
Ohne Erfolg. Ein Beamter, der nach einer abgeleisteten Dienstzeit von fünf Jahren dauerhaft dienstunfähig wird, wie hier die klagende Bundesbeamtin, hat aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Alimentationsprinzips mindestens Anspruch auf ein amtsunabhängiges Mindestruhegehalt. Und das beträgt 65 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 Bundesbesoldungsordnung.
Damit soll pauschal und unabhängig von der individuellen Erwerbsbiographie eine Mindestversorgung gesichert sein. Das schließt wiederum zusätzliche kindbezogene Leistungen aus. Denn die Mindestversorgung ist in diesem Fall deutlich höher, als es das tatsächlich erdiente Ruhegehalt einschließlich der Zuschläge wegen Kindererziehung wäre (BVerwG, Urteil vom 23.6.2016, Az. 2 C 17/14).