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BAG bestätigt seine Rechtsprechung: Kein Anspruch auf Schlussformel im Arbeitszeugnis

Arbeitnehmer & Auszubildende 3. Oktober 2022
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U. J. Alexander / stock.adobe.com

Arbeitszeugnis Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ausscheidenden Mitarbeitern zu danken oder ihnen alles Gute zu wünschen. Es besteht kein Anspruch auf ein Zeugnis mit Schlussformel.

Ein Personaldisponent und dessen ehemaliger Arbeitgeber führten einen Zeugnisstreit. Nachdem der Mann gegen seine Kündigung geklagt hatte, schlossen die Parteien vor Gericht einen Vergleich. Darin wurde die Firma unter anderem verpflichtet, dem Mann ein qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen.

Als er dies schließlich erhielt, kam es erneut zum Streit. Das Zeugnis endete ohne Schluss- und Dankesformel schlicht mit der Formulierung: »Herr (…) scheidet mit dem heutigen Tage aus unserem Unternehmen aus.« Damit war der Ex-Mitarbeiter jedoch nicht einverstanden. Er bestand auf eine Schlussformel.

Er argumentierte, üblicherweise enden Arbeitszeugnisse mit einer Formel, die in unterschiedlicher Ausprägung Bedauern, Dank und Zukunftswünsche zum Ausdruck bringt. Fehle diese, sei das als Entwertung des Arbeitszeugnisses anzusehen.

Nein, so das Bundesarbeitsgericht. Es blieb bei seiner harten Linie in dieser Rechtsfrage: Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ausscheidenden Mitarbeitern zu danken oder ihnen alles Gute zu wünschen (ständige Rechtsprechung, z.B. in BAG, Urteil vom 11.12.2012, 9 AZR 227/11).

Ein Anspruch besteht selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber ein ansonsten gutes Zeugnis ausstellt (z.B. bei einer leicht überdurchschnittlichen Bewertung des Mitarbeiters).

BAG, Urteil vom 25.1.2022, 9 AZR 146/21