Arbeitszeugnis: Bei Korrektur darf "Dank" nicht gestrichen werden
Eine Servicemanagerin war bis Ende Februar 2021 bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Im März erhielt sie ihr Arbeitszeugnis. Es endete mit einer Dank- und Bedauernsformel.
Die Frau war mit der Bewertung jedoch nicht zufrieden. Sie verlangte eine verbesserte Beurteilung ihres Arbeits- und Sozialverhaltens. Auch die daraufhin geänderte Version monierte die Ex-Mitarbeiterin wieder. Sie ließ sich zwischenzeitlich anwaltlich vertreten. Die Zeugniskorrektur wurde unter Fristsetzung sowie der Androhung weiterer rechtlicher Schritte verlangt.
Die Frau erhielt eine dritte Version des Zeugnisses mit der gewünschten verbesserten Bewertung. Allerdings war dem Arbeitgeber der Geduldsfaden gerissen. Die bisher enthaltene Schlussformel fehlte im letzten Zeugnis.
Dagegen ging die Frau gerichtlich vor. Sie trug vor, zwar bestehe kein Anspruch auf die Dankes-Formulierung, allerdings habe sich der Arbeitgeber durch die Vorversionen selbst gebunden. Das Benachteiligungsverbot (§ 612a BGB) verbiete, nicht beanstandete Teile grundlos zu ändern.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen folgte der Argumentation der ehemaligen Mitarbeiterin. Auf die Schlussformel im Arbeitszeugnis besteht kein Anspruch. Aber die Selbstbindung des Arbeitgebers an die unbeanstandeten Teile eines erteilten Zeugnisses erstreckt sich auch auf die strittige Formulierung. Hier gilt: Geschrieben ist geschrieben. Die Dankesformel darf nicht nachträglich aus dem Arbeitszeugnis gestrichen werden.
Gründe, die ein Abweichen in der korrigierten Version rechtfertigen würden, sind nicht vorgetragen. Mit der grundlosen Abweichung verstößt der Arbeitgeber gegen das Maßregelungsverbot. Auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht, wirkt dieses Verbot fort. Denn der Zeugnisanspruch folgt aus dem Arbeitsvertrag, setze aber dessen Beendigung voraus.
LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.7.2022, 10 Sa 1217/21