Arbeitsbeginn am 1.7. – kein voller Urlaubsanspruch bis Jahresende
Ein Mitarbeiter war vom 1.7.2013 bis 2.1.2014 bei einem Wach- und Sicherheitsdienst beschäftigt. Während dieser Zeit hatte der Mann keinen Urlaub genommen. Nach seinem Ausscheiden erhielt er für 13 Tage eine Urlaubsabgeltung ausbezahlt. Der ausgeschiedene Mitarbeiter verlangte jedoch weitere 13 Urlaubstage für das Jahr 2013 vergütet. Begründung: Laut Tarifvertrag beträgt der Jahresurlaub 26 Tage und dieser stehe ihm mit Ablauf der 6-monatigen Wartezeit zu.
Das Bundesarbeitsgericht klärte in diesem Rechtsstreit eine Grundsatzfrage neu und gab dem Arbeitgeber recht: Wer ein Arbeitsverhältnis zum 1. 7. antritt, hat keinen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Der volle Jahresurlaub entsteht laut Gesetz erstmalig „nach“ 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses“ und nicht bereits „mit Ablauf“ der 6-monatigen Wartezeit (§ 4 BUrlG).
Vom 1.7. bis zum 31.12. kann daher kein voller Urlaubsanspruch erworben werden. Vielmehr entsteht ein Teilurlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Jahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Dieser ist abzugelten, weil der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden konnte.
BAG, Urteil vom 17. 11. 2015, 9 AZR 179/15, NJW 2016 S. 734
Hinweis der Redaktion
Mit diesem Urteil ändert das BAG seine Rechtsprechung: Die ursprüngliche Auffassung des Gerichts, der volle Urlaubsanspruch entstehe bereits mit Ablauf der 6-monatigen Wartezeit, wird aufgegeben.
Konkret: Arbeitnehmern, die entweder vom 1.1. bis 30.6. oder vom 1.7. bis 31.12. eines Jahres bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, steht jeweils nur ein anteiliger Urlaubsanspruch von 1/12 pro Beschäftigungsmonat zu.