Anscheinsbeweis: Nachweis des Zugangs einer Kündigung mittels Einwurf-Einschreiben
Ein Servicemitarbeiter war in einer Spielhalle beschäftigt. Ihm wurde gekündigt. Vor dem Arbeitsgericht stritten der Arbeitgeber und der ehemalige Mitarbeiter darüber, ob die Kündigung zugegangen ist.
Es gilt: Wer kündigt, muss in der Lage sein, den tatsächlichen Zugang des Kündigungsschreibens beim Empfänger nachzuweisen. Der Arbeitgeber trug vor, im Oktober 2020 dem Mann eine Kündigung per Einwurf-Einschreiben zugesandt zu haben. Als Nachweis legte er den Einlieferungsbeleg und die Reproduktion des Auslieferungsbelegs mit der Unterschrift des Postmitarbeiters vor.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein sah dies als ausreichenden Zugangsbeweis an. Folge: Die Kündigung ist dem Mitarbeiter zugegangen.
Zur Begründung führte das Gericht aus: Wird ein Schriftstück per Einwurf-Einschreiben übersendet und gleichzeitig der Einlieferungsbeleg und die Reproduktion des ordnungsgemäß unterzeichneten Auslieferungsbelegs vorgelegt, spricht ein sogenannter »Anscheinsbeweis« für den Zugang des Schriftstücks beim Empfänger.
Bei einer solchen Vorgehensweise sind zwar fehlerhafte Zustellungen nicht gänzlich auszuschließen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind diese aber so unwahrscheinlich, dass die Annahme eines Anscheinsbeweises hier gerechtfertigt ist.
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.1.2023, 1 Sa 159/21